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Art. 15 Zeitpunkt der Ermittlung des Sollbetrags
1 Der Versicherer berechnet den Sollbetrag auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses. 2 Auf begründetes Begehren des Versicherers kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass der Sollbetrag auf einen anderen Zeitpunkt berechnet wird. 3 Sie kann in begründeten Fällen eine Neuberechnung oder eine Schätzung des Sollbetrags verlangen.
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Art. 16 Mitteilungspflicht
Der Versicherer teilt der Aufsichtsbehörde bis zum 31. März den auf das Ende des Geschäftsjahres berechneten Sollbetrag zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit.
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Art. 17 Deckung
1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven gedeckt sein. 2 Stellt der Versicherer eine Unterdeckung fest, so meldet er diese der Aufsichtsbehörde und ergänzt das gebundene Vermögen unverzüglich. Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen. 3 Die Werte des gebundenen Vermögens müssen frei und unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherers dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Artikel 19 Buchstabe f bleibt vorbehalten.
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Art. 18 Bestellung
1 Der Versicherer bestellt das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten. Er erfasst und kennzeichnet diese Werte so, dass er jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören, und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist. 2 Er wählt die Werte des gebundenen Vermögens in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und der tatsächlichen finanziellen Lage aus. 3 Er strebt einen marktgerechten Ertrag bei zweckmässiger Diversifikation an und stellt den voraussehbaren Bedarf an flüssigen Mitteln jederzeit sicher. 4 Die Aufsichtsbehörde kann Forderungen aus Rückversicherungsverträgen auf Antrag ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen, sofern der Rückversicherer diese Forderungen mit seinem gebundenen Vermögen sicherstellt. 5 Versicherer, welche sowohl die soziale Krankenversicherung als auch Versicherungen nach dem VVG5 anbieten, haben das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung als solches zu kennzeichnen.
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Art. 19 Geeignete Anlagen
1 Folgende Anlagen gelten als geeignet: - a.
- Bareinlagen, Bankguthaben, Festgelder und sonstige Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten;
- b.
- andere Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, als diejenigen nach Buchstabe a, namentlich Anleihensobligationen, Optionsanleihen, Wandelanleihen und Pfandbriefe;
- c.
- sofern an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt und kurzfristig veräusserbar, Aktien, Partizipations- und Genussscheine, Anteilscheine von Genossenschaften und andere Kapitalbeteiligungen;
- d.
- Wohn- und Geschäftsliegenschaften im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich des selbstgenutzten Verwaltungsraums;
- e.
- kollektive Kapitalanlagen im Sinne der Artikel 8, 9 und 119 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20066 über die kollektiven Kapitalanlagen, die:
- 1.7
- von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt und zum Angebot in der Schweiz zugelassen sind,
- 2.
- nur Anlagen nach den Buchstaben a–d enthalten, und
- 3.
- ihre Organisationsform bezüglich Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so regeln, dass die Interessen der daran beteiligten Versicherer in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
- f.
- derivative Finanzinstrumente:
- 1.
- die ausschliesslich der Absicherung des Vermögens dienen,
- 2.
- die nicht als Hebel auf das Vermögen wirken,
- 3.
- deren Basiswerte nach den Buchstaben a–d geeignet und im Vermögen vorhanden sind und die abgesicherten Schwankungen des Marktes nachvollziehen, und
- 4.
- bei denen sämtliche Verpflichtungen gedeckt sind, die sich für den Versicherer aus dem derivativen Finanzinstrument ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
2 Die übrigen Anlagen, namentlich Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b), gelten als ungeeignet. 3 Kann der Versicherer nicht nachweisen, dass die Anlagen des gebundenen Vermögens alle Forderungen aus den Versicherungsverhältnissen und den Rückversicherungsverträgen, die er abgeschlossen hat, decken, namentlich weil gewisse Anlagen ungeeignet sind, so kann die Aufsichtsbehörde ihm eine Frist setzen, um die Anlagen zu ergänzen oder zu ersetzen. 6 SR 951.31 7 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
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Art. 20 Begrenzungen
1 Anlagen des gebundenen Vermögens, die eine der folgenden Begrenzungen überschreiten, gelten als ungeeignet, es sei denn, sie sind mit derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f effektiv abgesichert: - a.
- alle Anlagen: 5 Prozent des gebundenen Vermögens je Schuldnerin; bei Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a 20 Prozent des gebundenen Vermögens je Schuldnerin, sofern eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 19348 Schuldnerin ist;
- b.
- in Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c: 25 Prozent des gebundenen Vermögens;
- c.
- in Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d: 25 Prozent des gebundenen Vermögens, wobei der Versicherer:
- 1.
- höchstens 5 Prozent des gebundenen Vermögens im Ausland anlegen darf,
- 2.
- je Objekt höchstens 5 Prozent des gebundenen Vermögens anlegen darf, soweit er das Objekt nicht selber nutzt;
- d.
- in Anlagen in Fremdwährungen: 20 Prozent des gebundenen Vermögens.
2 Für Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft, den Kantonen und schweizerischen Pfandbriefinstituten gilt die Begrenzung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht. 3 Das EDI kann Weisungen zur Berechnung der Begrenzungen erlassen.
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Art. 21 Begrenzungen bei kollektiven Anlagen
1 Für die Einhaltung der Begrenzungen sind die in den kollektiven Kapitalanlagen enthaltenen Anlagen und Fremdwährungen mit einzurechnen. Enthält eine kollektive Kapitalanlage verschiedene Kategorien von Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a–d oder verschiedene Währungen, so werden diese anteilsmässig auf die Anlagekategorien oder die Währungen aufgeteilt, wenn die Anteile nachweisbar sind. Sind die Anteile nicht nachweisbar, so wird die kollektive Kapitalanlage gesamthaft derjenigen Anlage mit der stärksten Begrenzung zugeordnet. 2 Kollektive Kapitalanlagen, die 5 Prozent des gebundenen Vermögens je Anlage überschreiten, gelten als ungeeignet, es sei denn, es handelt sich um kollektive Kapitalanlagen: - a.
- deren Anlagen nachweisbar angemessen diversifiziert sind; und
- b.
- deren Vermögenswerte im Konkursfall der kollektiven Anlage oder der Depotbank zugunsten der Anlegerinnen und Anleger ausgesondert werden können.
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Art. 22 Verwahrung der Werte
1 Der Versicherer hat dem gebundenen Vermögen zugewiesene bewegliche Vermögenswerte in Fremdverwahrung zu geben. 2 Er meldet der Aufsichtsbehörde Verwahrerin und Verwahrungsort sowie deren Änderungen. 3 Die Verwahrerin führt ein Verzeichnis der Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend. 4 Der Verwahrungsvertrag muss vorsehen, dass die Verwahrerin dem Versicherer gegenüber für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet. 5 Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel der Verwahrerin oder des Verwahrungsortes verfügen.
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Art. 23 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich mindestens einmal, ob: - a.
- der Sollbetrag richtig berechnet ist;
- b.
- die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte:
- 1.
- vorhanden sind,
- 2.
- vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden,
- 3.
- mindestens dem Sollbetrag entsprechen,
- 4.
- den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen.
2 Sie kann die Prüfung auf Stichproben beschränken. 3 Sie kann bei der Prüfung auch die Ergebnisse einer Prüfung durch interne Organe des Versicherers oder die externe Revisionsstelle sowie das Verzeichnis der Verwahrerin berücksichtigen.
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Art. 24 Verwendung des Erlöses des gebundenen Vermögens
Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg die Ansprüche aus den Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen, die nach Artikel 15 KVAG sichergestellt werden, gedeckt. Mit einem Überschuss werden die mit der Gewährung dieser Ansprüche verbundenen Verwaltungskosten gedeckt.
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