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Art. 61 Rechtsstellung
1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.122 2 Die Suva betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. 3 Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.123 122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 20085395, 2014 7911). 123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 20085395, 2014 7911).
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Art. 62 Organe 124
Die Organe der Suva sind: - a.
- der Suva-Rat;
- b.
- die Geschäftsleitung;
- c.
- die Revisionsstelle.
124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 20085395, 2014 7911).
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Art. 63 Suva-Rat 125
1 Der Suva-Rat besteht aus: - a.
- sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;
- b.
- sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;
- c.
- acht Vertretern des Bundes.
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva-Rates aus wichtigen Gründen abberufen. 3 Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000126 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates. 4 Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus. 5 Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - a.
- Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;
- b.
- Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;
- c.
- Erlass des Personalreglements;
- d.
- Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;
- e.
- Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
- f.
- Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;
- g.
- Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;
- h.
- Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;
- i.
- Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;
- k.
- Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;
- l.
- Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;
- m.
- Entlastung der Geschäftsleitung.
6 Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g–m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar.
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Art. 64 Geschäftsleitung 127
1 Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Suva und vertritt sie nach aussen; sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen. 2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen dem Suva-Rat nicht angehören. Sie werden nach dem Obligationenrecht (OR)128 angestellt. Für ihren Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 BPG129 sinngemäss.
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Art. 64a Sorgfalts- und Treuepflicht 130
1 Die Mitglieder des Suva-Rates und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Suva in guten Treuen. Der Suva-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Suva und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. 2 Im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht legen alle Mitglieder der Organe der Suva ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen. 3 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen während der Mitgliedschaft laufend. 4 Der Suva-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindungen seiner Mitglieder. 130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 20085395, 2014 7911).
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Art. 64b Revisionsstelle 131
1 Die Suva muss ihre Jahresrechnung durch die Revisionsstelle im Sinne von Artikel 727 OR132 ordentlich prüfen lassen. Die Revisionsstelle überprüft zudem die Einhaltung der Vorschriften über das Finanzierungsverfahren gemäss Artikel 90. 2 Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt für eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
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Art. 64c Verantwortlichkeit 133
1 Die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Suva absichtlich oder fahrlässig zufügen. 2 Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.134 3 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe oder der mit der Geschäftsführung und der Revision betrauten Personen werden durch die Zivilgerichte beurteilt. 133 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 20085395, 2014 7911). 134 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
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Art. 65 Rechnungslegung 135
1 Die Rechnungslegung der Suva stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar. 2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich unter Vorbehalt sozialversicherungsrechtlicher Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards. 3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen. 135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 20085395, 2014 7911).
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Art. 65a Verantwortlicher Aktuar 136
1 Für die Stellung und die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars gelten die Artikel 23 und 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004137. 2 Die gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz zusätzlich erlassenen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars und über den Inhalt des Berichts sind anwendbar.
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Art. 65b Personal 138
1 Das Personal der Suva wird nach OR139 angestellt. 2 Der Suva-Rat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a Absätze 1–5 BPG140 gilt sinngemäss. 3 Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert.
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Art. 65c Steuern 141
Die Suva ist unter Vorbehalt von Artikel 80 ATSG142 für kommerzielle Leistungen steuerpflichtig.
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Art. 66 Zuständigkeitsbereich 143
1 Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: - a.
- industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964144 (ArG);
- b.
- Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
- c.
- Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
- d.
- Forstbetriebe;
- e.145
- Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:
- 1.
- Optikergeschäfte,
- 2.
- Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
- 3.
- Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
- 4.
- Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
- 5.
- Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
- f.
- Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
- g.
- Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
- h.
- Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
- i.
- Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
- k.
- Betriebe der Getränkefabrikation;
- l.
- Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
- m.
- Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b–l;
- n.
- Lehr- und Invalidenwerkstätten;
- o.
- Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
- p.
- Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
- q.
- Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b–m ausführen.
2 Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer: - a.
- von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
- b.
- von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
- c.
- von gemischten Betrieben;
- d.
- von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b–m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
3 Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind. 3bis Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist.146 3ter Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert.147 4 Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
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Art. 67 Führung der Militärversicherung 148
1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992149 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. 2 Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG150 sichergestellt ist.
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Art. 67a Nebentätigkeiten 151
1 Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein: - a.
- Führung von Rehabilitationskliniken;
- b.
- Schadenabwicklung für Dritte;
- c.
- Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf;
- d.
- Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung.
2 Die Nebentätigkeiten müssen: - a.
- mit den hoheitlichen Aufgaben der Suva beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 85 Absatz 1 vereinbar sein;
- b.
- finanziell selbsttragend sein.
3 Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR152 ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt. 4 Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet.
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