1 Kleinseilbahnen sind Seilbahnen, die für den Transport von höchstens acht Personen je Fahrtrichtung zugelassen sind.
2 Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
3 Ein sicherheitsrelevantes Bauteilist jedes Bauteil der Anlage, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.
4 Es gelten die Begriffe in Artikel 3 Nummern 1–10, 12, 13, 16–18 und 22–27 der Verordnung (EU) 2016/424 (EU-Seilbahnverordnung)12.13
5 Das Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils auf dem Schweizer Markt.14
6 Ein Bevollmächtigter ist eine in der Schweiz ansässige Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.15
7 Ein Importeurist eine in der Schweiz ansässige Person, die ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil aus dem Ausland in Verkehr bringt.16
8 Die in Artikel 3 Nummern 19–21 der EU-Seilbahnverordnung genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen.17
9 Als sicherheistrelevante Tätigkeiten gelten:
- a.
- das Treffen der nötigen Anordnungen bei Störungen und Unfällen;
- b.
- das Führen und Überwachen von Kabinen;
- c.
- das Überwachen der Ein- und Ausstiege;
- d.
- das Bergen.18
10 EinSeilbahnunternehmen ist der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung.19
11 Seilbahnspezifische Betriebserfahrung hat, wer im Betrieb und in der Instandhaltung der entsprechenden Anlagentypen tätig ist.20
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
12 Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).