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Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:35 - a.
- ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
- b.
- in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
- c.36
- Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
- d.
- an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
- e.
- an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
- f.
- bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.37 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.38 4 Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. 35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 20115905). 36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). 37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 20115905). 38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 20115905).
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Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1 Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:39 - a.
- Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
- b.
- jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
- c.
- eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.40 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.41 4 Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn: - a.
- sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
- b.
- der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5 Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches42 sind anwendbar.43
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Art. 35 Widerhandlungen gegen das Verbot der Antipersonenminen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:44 - a.
- Antipersonenminen entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
- b.
- jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
- c.
- eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert.
2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.45 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.46
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Art. 35a Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition 47
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann: - a.
- Streumunition entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
- b.
- jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
- c.
- eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert.
2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden. 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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Art. 35b Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot 48
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann, gegen das Finanzierungsverbot nach den Artikeln 8b oder 8cverstösst. 2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden. 3 Nimmt der Täter die Möglichkeit einer Widerhandlung gegen das Finanzierungsverbot gemäss den Artikeln 8boder 8clediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
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Art. 36 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:49 - a.
- die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen gemäss den Artikeln 27 und 28 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht;
- b.
- auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. 4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.50
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Art. 37 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197451 anwendbar.
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Art. 38 Einziehung von Kriegsmaterial 52
Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200453 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. 52 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441). 53 SR 312.4
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Art. 39 Einziehung von Vermögenswerten 54
Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200455 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. 54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441). 55 SR 312.4
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Art. 40 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht
1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 2 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
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