Die Flugsicherungsaufgaben der Skyguide umfassen: - 1.
- Flugverkehrs-Management
- 1.1
- Luftraum-Management
- 1.1.1
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung und Änderung der Luftraumstruktur zuhanden des BAZL;
- 1.1.2
- Bewirtschaftung des Luftraums inklusive dem Betrieb der Airspace Management Cell (AMC) der Schweiz, insbesondere:
- –
- die Verwaltung aller Lufträume, Zonen und Gebiete gemäss Artikel 1 Buchstabe b dieser Verordnung
- –
- die Verwaltung der ATS-Routen
- –
- die Koordination spezieller Luftraumbedürfnisse in den Lufträumen der Klasse C und D
- –
- die Koordination von Flügen, die gemäss der Verordnung des UVEK vom 24. November 199478 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien eine Bewilligung des Flugverkehrsdienstes benötigen
- –
- die Koordination zwischen dem Schiessbetrieb der Armee und der Flugsicherung (Koordination Schiessen Flugsicherung, KOSIF);
- 1.1.3
- Bereitstellung der dynamischen Luftraumdaten zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
- 1.2
- Verkehrsfluss- und Verkehrskapazitäts-Management.
- 1.3
- Entgegennahme und Bewirtschaftung von Flugplänen und Berichten bezüglich Flugverkehrsdiensten inklusive der Dienste als ATS-Meldestelle (ATS Reporting Office, ARO).
- 1.4
- Koordination und Abstimmung mit Dienstleistern von Leistungen zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
- 2.
- Flugverkehrskontrolldienste
- 2.1
- Streckenflugkontrolldienst
- 2.1.1
- für die Flüge nach Instrumentenflugregeln im Luftraum der Klassen C, D und E inklusive die Instrumentenflüge auf dem Tief-Flug-Netzwerk (LFN),
- 2.1.2
- für die Flüge nach Sichtflugregeln im Luftraum der Klassen C und D, soweit erforderlich;
- 2.2
- An- und Abflugkontrolldienst im zugehörigen Nahkontrollbezirk (TMA) oder An- und Abfluggebiet;
- 2.2.1
- für alle An- und Abflüge auf Flugplätzen nach Instrumentenflugregeln,
- 2.2.2
- für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln auf Spitallandeplätzen, Aussenlandestellen oder zur Anbindung von Regionen an das LFN,
- 2.2.3
- für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln soweit erforderlich;
- 2.3
- Platzverkehrskontrolldienst für allen Flugverkehr am Boden und in der zugehörigen Kontrollzone (CTR) im Umfang der gemäss Artikel 3a vereinbarten Leistungen;
- 2.3.1
- bei den Flughäfen der Kategorie I,
- 2.3.2
- bei Flugplätzen der Kategorie II,
- 2.3.3
- bei militärischen Flugplätzen zugunsten von zivilem Verkehr soweit erforderlich.
- 3.
- Fluginformationsdienste
- 3.1
- FIS für Streckenflüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln
- 3.1.1
- für alle Flüge mit Luftfahrzeugen, die für die Radiotelefonie mit der Flugsicherung zugelassen sind,
- 3.1.2
- im Luftraum bis auf eine Höhe über Grund, auf der die Durchführung von Streckenflügen in Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten zu erwarten ist,
- 3.1.3
- im Rahmen der Flugverkehrskontrolldienste nach Ziffer 2;
- 3.2
- AFIS für Flugplätze der Kategorie II im Umfang der gemäss Artikel 3a vereinbarten Leistungen, soweit nicht Platzverkehrskontrolldienst erbracht wird.
- 4.
- Flugalarmdienst
- Im Rahmen der Erbringung der Dienste nach den Ziffern 1.3, 2 und 3:
- 4.1
- Alarmierung bei überfälligen Flügen oder bei Flügen, die die Hilfe des Such und Rettungsdienstes benötigen;
- 4.2
- Unterstützung der Hilfeleistung für Luftfahrzeuge in Notlagen und der zuständigen Stellen.
- 5.
- Kommunikations-, Navigations-, und Überwachungsdienste
- 5.1
- Kommunikationsdienst
- 5.1.1
- Erbringung der erforderlichen Boden/Boden und Boden/Bord-Kommunikationsdienste für die Flugverkehrskontrolldienste nach Ziffer 2,
- 5.1.2
- Erbringung der erforderlichen Boden/Boden-Kommunikationsdienste mit anderen Flugverkehrskontrolldiensterbringern;
- 5.2
- Navigationsdienst
- 5.2.1
- Erbringung der erforderlichen Navigationsdienste im Luftstrassenbereich,
- 5.2.2
- Im Auftrag der Flugplätze flugplatzspezifische Navigationsdienste;
- 5.3
- Überwachungsdienst
- 5.3.1
- Erbringung der erforderlichen Überwachungsdienste für die Flugverkehrskontrolldienste nach Ziffer 2,
- 5.3.2
- Im Auftrag der Flugplätze Erbringung von flugplatzspezifischen Überwachungsdiensten.,
- 5.3.3
- Bereitstellung der Überwachungsdaten zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
- 6.
- Luftfahrtinformationsdienste, insbesondere:
- 6.1
- Führen, archivieren und historisieren der Luftfahrtdaten und -informationen der Schweiz inklusive der zugehörigen Metadaten;
- 6.2
- Erstellen, nachführen und publizieren des Luftfahrthandbuchs, der AIP für den Instrumentenflugverkehr sowie der AIP für den Sichtflugverkehr (VFR-Handbuch) inklusive zugehöriger Nachführungs- oder Ergänzungspublikationen;
- 6.3
- Betrieb und Unterhalt einer internetbasierten Anwendung zur Flugvorbereitung. Der Zugriff auf die Anwendung zur Flugvorbereitung muss über ein persönliches Login erfolgen;
- 6.4
- Publikation der Luftfahrtkarten der Schweiz in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landestopografie
- 6.4.1
- ICAO-Karte 1:500 000, Papier und digital,
- 6.4.2
- Area-Karte Zürich und Genf 1:250 000, Papier und digital,
- 6.4.3
- Segelflugkarte 1:300 000, Papier und digital;
- 6.5
- Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM)
- 6.5.1
- Prozessieren und publizieren der NOTAM,
- 6.5.2
- Visualisierung von NOTAM für den Sichtflugverkehr (DABS);
- 6.6
- Bereitstellung, Publikation und Übermittlung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformation
- 6.6.1
- Koordination und Abgleich der Luftfahrtdaten mit der Europäischen Luftfahrtdatenbank (EAD),
- 6.6.2
- Nachführung, Bereitstellung, Übermittlung und Publikation von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformation,
- 6.6.3
- soweit diese erstellt werden, Nachführung, Bereitstellung, Übermittlung und Publikation der in Anhang 15 Kapitel 10 und 11 zum Chicago-Übereinkommen definierten Datensätze, sowie der Datensätze zuhanden der Publikation der Luftfahrtkarten oder anderer Luftfahrtinformationsprodukte;
- 6.7
- Führen der nationalen Bibliothek der ausländischen Luftfahrthandbücher;
- 6.8
- Führen, Bereitstellen, Publizieren und Übermitteln von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformation zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
- 7.
- Sonderdienste zur Wahrung der Lufthoheit gemäss entsprechendem Auftrag der Luftwaffe oder des BAZL, insbesondere
- 7.1
- Verweigerung der Freigabe an ausländische Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein:
- –
- an Staatsluftfahrzeuge ohne gültige Überflug- oder Landebewilligung nach Artikel 4 der Verordnung vom 23. März79 über die Wahrung der Lufthoheit (diplomatic clearance),
- –
- an Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb gemäss Verordnungen (EU) Nr. 2111/200580 untersagt oder beschränkt wurde;
- 7.2
- Koordination mit dem BAZL und der Luftwaffe für den Überflug oder die Landung von Staatsluftfahrzeugen im Hoheitsgebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein;
- 7.3
- Meldungen an das BAZL und die Luftwaffe in Fällen, in denen luftpolizeiliche Massnahmen gemäss Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit angezeigt erscheinen;
- 7.4
- Berichterstattung über durchgeführte Staatsflüge und Unregelmässigkeiten an das BAZL und die Luftwaffe.
- 8.
- Flugverfahrensberechnungsdienst, soweit einem anerkannten operationellen Bedürfnis entsprechend
- 8.1
- Erarbeitung und Änderung von An-, Ab- und Streckenflugverfahren;
- 8.2
- Prüfung der An-, Ab- und Streckenflugverfahren.
- 9.
- Dienste zuhanden der Militärluftfahrt nach Artikel 4a Absatz 1 dieser Verordnung gemäss separatem Leistungsauftrag der Luftwaffe.
78 SR 748.941 79 SR 748.111.1 80 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG.
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