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Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates
1 Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder.59 2 Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte. 3 Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor. 4 Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen. 59 Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617Art. 1 Ziff. 1; 2012 8513).
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Art. 83 Landratsbüro 60
Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros. 60 Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127Art. 1 Ziff. 1, 2813).
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Art. 84 Kommissionen und Fraktionen
1 Der Landrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden. 2 Die Mitglieder des Landrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
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Art. 85 Sitzungen
1 Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern. 2 Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich. 3 Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.
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Art. 86 Landratsverordnung 61
1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 2 Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. 3 Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. 61 Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127Art. 1 Ziff. 1, 2813). 62 Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127Art. 1 Ziff. 1, 2813).
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Art. 86a Informationsrechte 63
1 Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Departementen, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von Verwaltungsaufgaben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten.64 2 Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale Angestellte oder kantonale Lehrpersonen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne Mitglieder oder Angestellte eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.65 3 Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden sowie die Angestellten und Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.66 63Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567Art. 1 Ziff. 1, I 969). 64 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995Art. 1 Ziff. 1, 2891). 65 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875Art. 1 Ziff. 3, 3388). 66 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875Art. 1 Ziff. 3, 3388).
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Art. 87 Mitwirkung des Regierungsrates
Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.
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Art. 88 Wahlbefugnisse
1 Der Landrat wählt die Behörden- und Kommissionsmitglieder und die kantonalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten der kantonalen Bataillone.67 2 Er ist im Weitern zuständig für die Wahl der Staatsanwälte und der Jugendanwälte sowie der amtlichen Verteidiger. Sodann bezeichnet er den Ersten Staatsanwalt.68 67 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875Art. 1 Ziff. 3, 3388). 68 Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619Art. 1 Ziff. 4, 4467).
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Art. 89 Rechtsetzung 69
Der Landrat ist zuständig für: - a.
- die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde;
- b.
- den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfassung;
- c.
- den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde;
- d.
- den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen;
- e.
- die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist;
- f.
- eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.
69 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875Art. 1 Ziff. 3, 3388).
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Art. 90 Finanzbefugnisse
Dem Landrat stehen zu: - a.70
- die Festsetzung des Budgets, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Kenntnisnahme des Integrierten Aufgaben- und Finanzplans;
- b.71
- Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- c.
- der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 000 000 Franken;
- d.
- Beschlüsse über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen.
70 Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724Art. 2; 2022 2963). 71 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875Art. 1 Ziff. 3, 3388).
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Art. 91 Sachbefugnisse
Dem Landrat obliegen: - a.
- die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde;
- b.
- die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden;
- c.
- die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts;
- d.
- Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten;
- e.
- die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht;
- f.72
- die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;
- g.
- der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten;
- h.
- das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen;
- i.
- die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht;
- k.73
- …
72 Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875Art. 1 Ziff. 3, 3388). 73 Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365Art. 1 Ziff. 1, 2153).
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Art. 92 Mitwirkung im Bund
Der Landrat kann für den Kanton im Bund mitwirken, indem er insbesondere: - a.
- eine Standesinitiative einreicht;
- b.
- zusammen mit andern Kantonen ein Standesreferendum ergreift;
- c.74
- …
74 Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111).
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Art. 93 Übertragung von Befugnissen
Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.
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