1 Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit:
- a.
- Verfassungsrecht; hierzu gehören namentlich die rechtsstaatliche, bundesstaatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbereiche, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen, einschliesslich der Erarbeitung und Umsetzung von Abkommen im Bereich der Menschenrechte in Arbeitsteilung mit dem EDA;
- b.15
- Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind das Internationale Privat-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, die Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstands- und das Grundbuchwesen sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht;
- c.16
- Straf- und Strafprozessrecht (ohne Militär- und Nebenstrafrecht); eingeschlossen sind das Internationale Straf‑, Strafprozess- und Strafvollstreckungsrecht, der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;
- d.17
- Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht, Lotteriewesen sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
2 Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.
3 Es überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK), auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit.
4 Es entwickelt methodische Grundsätze für die Vorbereitung von Erlassen und für die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, und sorgt für adäquate Weiterbildungsmöglichkeiten.
5 Es erarbeitet die Botschaften zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen und bereitet die Genehmigung kantonaler Erlasse in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 vor.
6 Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 394 und 395 des Strafgesetzbuches18 (StGB) vor.
6aEs stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf‑, Verwaltungs‑, Zivil- und Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung.19
7 Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsentführungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Alimentensachen, der internationalen Erbschaftssachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.20
8 Es instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement, Beschwerden gegen örtliche Verkehrsmassnahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 195821, SVG), Abstimmungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 197622 über die politischen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1).
9 Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie vor den Ausschüssen der Vereinten Nationen gegen die Folter, für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau und für die Beseitigung der Rassendiskriminierung.23 Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.24
10 Es vollzieht die Übereinkommen des Internationalen Privat- und Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
11 Es führt eine Fachstelle für Rechtsinformatik.
12 Es stellt Formulare für Gerichtsurkunden und Parteieingaben in Zivilverfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200825 (ZPO) zur Verfügung.26
13 Es ist zuständig für die Genehmigung von kantonalen Pilotprojekten nach Artikel 401 ZPO.27
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5389).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).
17 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 5. Nov. 2014 (Verschiebung des Bereichs «Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer» vom EJPD ins EDA), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3789).
18 SR 311.0. Heute: Art. 381 und 382.
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2001 265).
21 SR 741.01
22 SR 161.1
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4619).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).
25 SR 272
26 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
27 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).