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Art. 26 Allgemeine Bestimmungen
(Art. 53k Bst. d BVG) 1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49–56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 2 Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. 3 Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 4 Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 5 Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. 6 Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. 7 Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. 8 Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. 9 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. 32 SR 831.441.1 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
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Art. 26a Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen 36
(Art. 53k Bst. d BVG) 1 Die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 237 dürfen von Anlagegruppen überschritten werden, wenn diese: - a.
- auf einer Strategie beruhen, die auf einen gebräuchlichen Index ausgerichtet ist; die Anlagerichtlinien müssen den Index und die maximale prozentuale Abweichung vom Index nennen; oder
- b.
- gestützt auf ihre Anlagerichtlinien das Gegenparteirisiko auf höchstens 20 Prozent des Vermögens pro Gegenpartei beschränken und das Vermögen auf mindestens zwölf Gegenparteien verteilen; die Anlagegruppe muss die Vermögensanteile pro Gegenpartei mindestens einmal pro Quartal innerhalb eines Monats nach Quartalsende veröffentlichen.
2 Die Stiftung muss Überschreitungen der Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 2 durch diese Anlagegruppen mindestens einmal pro Quartal veröffentlichen. 3 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 näher umschreiben.
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Art. 27 Immobilien-Anlagegruppen
(Art. 53k Bst. d BVG) 1 Folgende Anlagen von Immobilien-Anlagegruppen sind nur unter nachfolgenden Bedingungen zulässig: - a.
- unbebaute Grundstücke, sofern sie erschlossen sind und die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung erfüllen;
- b.
- Grundstücke in Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen, sofern deren Verkehrswert gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt;
- c.
- kollektive Anlagen, sofern deren Zweck ausschliesslich dem Erwerb, dem Verkauf, der Überbauung, der Vermietung oder der Verpachtung von eigenen Grundstücken dient;
- d.
- Grundstücke im Ausland in baurechtsähnlicher Form, sofern sie übertragbar und registrierbar sind.
2 Soweit es der Anlagefokus der Anlagegruppe zulässt, sind die Anlagen angemessen nach Regionen, Lagen und Nutzungsarten zu verteilen. 3 Bauland, angefangene Bauten und sanierungsbedürftige Objekte dürfen gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe betragen. Ausgenommen sind Anlagegruppen, die ausschliesslich in Bauprojekte investieren; diese können fertiggestellte Objekte behalten.38 4 Der Verkehrswert eines Grundstücks darf höchstens 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück. 5 Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten.39 6 Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 Prozent erhöht werden, wenn dies: - a.
- im Reglement oder in publizierten Spezialreglementen vorgesehen ist;
- b.
- zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und
- c.
- im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.40
7 Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.41 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 39 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 20141585). 40 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 20141585). 41 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 20141585).
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Art. 28 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen
(Art. 53k Bst. d BVG) 1 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen müssen mittels kollektiver Anlagen investieren. Ausnahmen sind zulässig bei der Anlage: - a.
- in Private Equity;
- b.
- in Rohstoffen;
- c.
- in Insurance Linked Securities;
- d.
- zur Liquiditätshaltung;
- e.42
- in Infrastruktur;
- f.43
- in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 3 BVV 244.
2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen zulassen, namentlich Managed Accounts. 3 Private Equity-Anlagegruppen, deren Diversifikation sich über eine gewisse Laufzeit verteilt, sind nur zulässig, sofern sie auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt und geschlossen sind. 4 Zielfonds einer Anlagegruppe im Hedge-Funds-Bereich oder im Infrastruktur-Bereich können Fremdkapital aufnehmen, sofern sie keine Dachfonds sind. Bei Anlagegruppen im Infrastruktur-Bereich dürfen der Fremdkapitalanteil des über Zielfonds gehaltenen Kapitals maximal 40 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe und der Fremdkapitalanteil pro Zielfonds maximal 60 Prozent betragen.45 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 44 SR 831.441.1 45 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
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Art. 29 Gemischte Anlagegruppen
(Art. 53k Bst. d BVG) 1 Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 - a.
- Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
- b.
- Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
- c.
- Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
- d.47
- Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
- 1.
- die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
- 2.
- in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
- 3.
- aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
- e.48
- Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2 Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. 3 Alternative Anlagen sind zulässig mittels: - a.
- Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
- b.
- kollektiven Anlagen, die der Aufsicht der FINMA oder einer gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen oder von der FINMA in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind;
- c.
- Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
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Art. 30 Kollektive Anlagen
(Art. 53k Bst. d BVG) 1 Anlagevermögen darf nur in angemessen diversifizierten kollektiven Anlagen nach Artikel 56 Absatz 2 BVV 249 mit ausreichender Informations- und Auskunftspflicht angelegt werden. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen bei Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen Abweichungen nach Artikel 26 Absatz 9 zulassen.50 2 Unzulässig sind kollektive Anlagen, die für die Anleger Nachschuss- oder Sicherstellungspflichten bedingen. 3 Der Anteil einer kollektiven Anlage ist auf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe zu beschränken, sofern die kollektive Anlage nicht: - a.
- der Aufsicht der FINMA untersteht oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen ist;
- b.
- von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurde.
3bis Der Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage kann mehr als 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit welcher die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200651 abgeschlossen hat.52 4 Die Anlage in kollektiven Anlagen darf die Einhaltung der Anlagerichtlinien und die Wahrung der Führungsverantwortung nicht beeinträchtigen. 49 SR 831.441.1 50 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793). 51 SR 951.31 52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
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Art. 31 Effektenleihe und Pensionsgeschäfte
(Art. 53k Bst. d BVG) 1 Für die Effektenleihe und Pensionsgeschäfte gelten das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200653 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Die Beschränkung nach Artikel 26 Absatz 4 ist nicht anwendbar. 2 Pensionsgeschäfte, bei denen eine Anlagestiftung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
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Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen
(Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. 2 Sie sind nur zulässig bei: - a.
- Immobilien-Anlagegruppen;
- abis.54
- Infrastruktur-Anlagegruppen;
- b.55
- Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird.
3 Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. 4 Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. 54 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793).
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Art. 33 Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen
(Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Der Zweck von Objektgesellschaften darf einzig im Erwerb, im Verkauf, in der Vermietung oder der Verpachtung eigener Grundstücke bestehen. 2 Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen müssen im Alleineigentum der Stiftung stehen, Tochtergesellschaften von Holdinggesellschaften in deren Alleineigentum. 3 Sofern die ausländische Gesetzgebung Alleineigentum an einer Objektgesellschaft verunmöglicht oder Alleineigentum an Objektgesellschaften erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte, sind Abweichungen von Absatz 2 zulässig. Der Anteil von nicht im Alleineigentum gehaltenen Objektgesellschaften darf in der Regel höchstens 50 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. 4 Die Anlagegruppe oder ihre Holdinggesellschaften können ihren Tochtergesellschaften Darlehen gewähren. 5 Sie können für ihre Tochtergesellschaften Garantien abgeben oder Bürgschaften eingehen. Die Garantien und Bürgschaften dürfen gesamthaft entweder die Höhe der liquiden Mittel der Anlagegruppe oder 5 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe nicht überschreiten und nur für kurzfristige Finanzierungszusagen oder Überbrückungsfinanzierungen abgegeben werden. 6 In die Beurteilung, ob die Artikel 26 und 27 sowie die Anlagerichtlinien eingehalten werden, sind die in den Tochtergesellschaften gehaltenen Anlagen einzubeziehen.
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Art. 34 Kapitalzusagen der Stiftung
(Art. 53k Bst. d BVG) Kapitalzusagen der Stiftung müssen jederzeit durch verbindliche Kapitalzusagen von Anlegern oder durch liquide Mittel gedeckt sein.
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