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Art. 53 Überwachung in landbasierten Spielbanken
Die landbasierte Spielbank stellt jederzeit die Überwachung des Spielbereichs sicher, insbesondere die Überwachung der Spieltische und der automatisiert durchgeführten Geldspiele, um unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse zu verhindern oder frühzeitig zu erfassen.
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Art. 54 Höchsteinsatz für automatisiert durchgeführte Geldspiele
(Art. 6 Abs. 2 BGS) 1 Der Höchsteinsatz für automatisiert durchgeführte Geldspiele in landbasierten Spielbanken mit einer Konzession B ist auf 25 Franken pro Spiel beschränkt. 2 Der Höchsteinsatz nach Absatz 1 gilt nicht für automatisiert durchgeführte Tischspiele, sofern der Spielrhythmus demjenigen des echten Tischspiels entspricht.
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Art. 55 Sicherstellung des Jackpots
1 Betreibt die Spielbank einen Jackpot, so stellt sie vor dessen Inbetriebnahme sicher, dass die Jackpotsumme spätestens fünf Werktage nach dem Gewinn an die Gewinnerin oder den Gewinner ausbezahlt oder überwiesen werden kann. 2 Diese Bestimmung gilt auch, wenn die Jackpots verschiedener Spielbanken vernetzt werden. 3 Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.
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Art. 56 Identitätskontrolle beim Eintritt in eine landbasierte Spielbank
(Art. 54 BGS) 1 Bevor die landbasierte Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob gegen die betreffende Person ein Spielverbot nach Artikel 52 BGS besteht. 2 Die ESBK kann andere Identifikationsmittel bewilligen, sofern sie eine eindeutige Identifizierung der Person ermöglichen.
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Art. 57 Kameraüberwachungssystem
1 Jede landbasierte Spielbank ist mit einem Kameraüberwachungssystem ausgerüstet und betreibt es. 2 Sie stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 3 Die Kameraaufzeichnungen werden in geeigneter Form gespeichert und mindestens vier Wochen an einem sicheren Ort aufbewahrt. 4 Die Spielbank meldet der ESBK Fehlfunktionen des Kameraüberwachungssystems, wenn aufgrund dieser Störung die Überwachung der Spiele nicht mehr sichergestellt werden kann. 5 Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet, so wird dies in einem Protokoll festgehalten. Die Spielbank meldet dies der ESBK. 6 Die ESBK entscheidet über die weitere Verwendung der Aufzeichnungen für die Fälle nach Absatz 5. Vor diesem Entscheid dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden. 7 Das EJPD erlässt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.
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Art. 58 Zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen
1 Die landbasierte Spielbank muss Tischspiele zusätzlich mit einem technischen Überwachungssystem überwachen, wenn die Sicherheit des Spielbetriebs oder dessen Transparenz gefährdet ist. 2 Die ESBK kann den Betrieb eines solchen Systems anordnen.
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Art. 59 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem
(Art. 42 BGS) 1 Die landbasierte Spielbank ist mit einem elektronischen Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) ausgerüstet. 2 Die Daten des EAKS müssen Folgendes ermöglichen: - a.
- Bestimmung des Bruttospielertrags pro Tag, Monat und Jahr;
- b.
- Rückverfolgung von Finanztransaktionen;
- c.
- Kontrolle der Spielsicherheit und -transparenz.
3 Dem EAKS sind anzuschliessen: - a.
- alle automatisiert durchgeführten Spielbanken- und Geschicklichkeitsspiele;
- b.
- alle Jackpots, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 nicht auf andere Weise erfüllen.
4 Das EJPD bestimmt, welche Daten im EAKS aufgezeichnet werden müssen. 5 Vor der Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des EAKS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat oder eine Bescheinigung einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, aus dem oder der hervorgeht, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
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Art. 60 Datenaufzeichnungssystem
(Art. 42 BGS) 1 Die Spielbank, die Online-Spiele durchführt, ist mit einem in der Schweiz liegenden Datenaufzeichnungssystem (DZS) ausgerüstet. 2 Sie registriert im DZS die Daten, die die ESBK braucht, um: - a.
- die Bestimmung des Bruttospielertrags und sämtliche Finanztransaktionen zu überprüfen;
- b.
- die Spielsicherheit und -transparenz zu kontrollieren;
- c.
- die Umsetzung des Sozialkonzepts zu überwachen;
- d.
- die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu überwachen.
3 Das EJPD bestimmt, welche Daten im DZS aufgezeichnet werden müssen. 4 Das DZS ist vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Jede nachträgliche Änderung der aufbewahrten Daten muss erkennbar sein. 5 Vor der Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des DZS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat oder eine Bescheinigung einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, aus dem oder der hervorgeht, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
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Art. 61 Aufbewahrung der Daten des EAKS und des DZS
1 Die zur Bestimmung des Bruttospielertrags erforderlichen Daten, insbesondere die Abrechnungen der Spieltische und die Daten des EAKS, sind in geeigneter Form während mindestens fünf Jahren ab Überweisung der Spielbankenabgabe an einem sicheren Ort aufzubewahren. 2 Die Daten des DZS sind während mindestens fünf Jahren ab Überweisung der Spielbankenabgabe auf Ersuchen der ESBK online bereitzustellen.
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Art. 62 Akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
1 Die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Zertifikate oder Bescheinigungen müssen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden, die auf der Grundlage der Normen SN EN ISO/IEC 17025 und SN EN ISO/IEC 17020 gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 spezifisch für den Bereich dieser Verordnung akkreditiert ist oder über eine gleichwertige ausländische Akkreditierung verfügt. 2 Die ESBK macht die Liste der akkreditierten Stellen öffentlich zugänglich.
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Art. 63 Prüfverfahren
Die ESBK erlässt Richtlinien über die Prüfverfahren und den Inhalt des Prüfberichts betreffend landbasierte und online durchgeführte Spiele.
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Art. 64 Meldepflicht
1 Die Spielbank meldet der ESBK unverzüglich: - a.
- ausserordentliche Vorkommnisse bei einem der angeschlossenen Spiele;
- b.
- den Ausfall oder eine namhafte Störung des EAKS oder des DZS.
2 Die ESBK entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der vom Vorfall betroffenen Daten. Vor diesem Entscheid dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.
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Art. 65 Informatiksicherheit der Online-Spiele
1 Das Informatiksicherheitsmanagement der Spielbank, die Online-Spiele durchführt, muss nach der Norm ISO/IEC 27001 zertifiziert sein oder durch andere Massnahmen eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten. 2 Die Spielbank darf Online-Spiele nur bei Lieferantinnen und Lieferanten beziehen, die die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
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Art. 66 Weitere Anforderungen
1 Das EJPD kann weitere Bestimmungen erlassen über: - a.
- die Anforderungen an das EAKS und das DZS;
- b.
- die Anforderungen an deren Betrieb und Vernetzung.
2 Es kann Vorschriften über die Vernetzung von Jackpots erlassen.
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Art. 67 Separate Erfolgsrechnung für die Durchführung von Online‑Spielbankenspielen
Für die Durchführung von Online-Spielbankenspielen führt die Spielbank eine separate Erfolgsrechnung.
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Art. 68 Separate Erfolgsrechnung für Annexbetriebe
Die Spielbank führt für jeden ihrer Annexbetriebe eine separate Erfolgsrechnung.
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Art. 69 Erläuterungsbericht im Rahmen der Revision
1 Die Revisionsstelle führt im Auftrag der ESBK aufsichtsrechtliche Prüfungsarbeiten bei den Spielbanken durch und übermittelt ihr jährlich einen erläuternden Bericht. 2 Die ESBK kann Mindestanforderungen an den Inhalt des Berichts festlegen.
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Art. 70 Verwendung von Jackpotbeiträgen bei Einstellung des Betriebs
1 Stellt eine Spielbank ihren Betrieb oder den Betrieb eines Jackpots, der nicht mit mehreren Spielbanken vernetzt ist, für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so werden die betreffenden Jackpotbeiträge der Spielerinnen und Spieler vom Bruttospielertrag abgezogen und dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen. 2 Stellt eine an einem vernetzten Jackpot beteiligte Spielbank ihren Betrieb oder den Betrieb des vernetzten Jackpots ein, so verbleiben die von ihr geleisteten Beiträge im Jackpot. 3 Stellen die an einem vernetzten Jackpot beteiligten Spielbanken ihren Betrieb oder den Betrieb des Jackpots für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so wird die Jackpotsumme dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen.
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