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Art. 110 Informationssysteme des BAZG
1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug der von ihr anzuwendenden Erlasse notwendig ist. 2 Es darf Informationssysteme führen, namentlich betreffend: - a.
- das Veranlagen und das Erheben von Abgaben;
- b.
- das Erstellen von Risikoanalysen;
- c.
- das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen;
- d.
- das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
- e.
- das Erstellen von Statistiken;
- f.
- das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle;
- g.
- das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes;
- h.
- das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung.
2bis Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a–110f geregelt.59 3 Der Bundesrat regelt:60 - a.
- die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;
- b.
- die Kataloge der zu erfassenden Daten;
- c.61
- die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1;
- d.
- die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten;
- dbis.62
- die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113;
- e.
- die Dauer des Aufbewahrens der Daten;
- f.
- das Archivieren und das Vernichten der Daten.
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Art. 110a Informationssystem für Strafsachen 63
1 Das BAZG betreibt für die Verfolgung und Beurteilung von Straffällen sowie das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, des VStrR64 und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198165, insbesondere: - a.
- der Feststellung und Verfolgung von Straftaten;
- b.
- der Gewährung von nationaler und internationaler Rechts- und Amtshilfe;
- c.
- dem Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie Leistungen und Rückerstattungen von Abgaben;
- d.
- der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollüberwachungen und Zollprüfungen;
- e.
- der Zusammenfassung, Visualisierung und statistischen Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Zollüberwachung, Zollprüfung, Strafverfahren sowie Rechts- und Amtshilfeverfahren.
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: - a.
- Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;
- b.
- Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199266 über den Datenschutz, sofern dies für die Strafverfolgung ausnahmsweise notwendig ist;
- c.
- Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;
- d.
- Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;
- e.
- Angaben über den Verlauf von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren;
- f.
- Angaben über die Erhebung und Sicherung der betroffenen Abgaben, Bussen und Strafen.
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Art. 110b Informationssystem für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen 67
1 Das BAZG betreibt für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere: - a.
- der zentralen Verwaltung der Resultate der Zollkontrollen;
- b.
- der Beschaffung der Datengrundlage für die Risikoanalyse;
- c.
- der Beschaffung der Datengrundlage für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben des BAZG.
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: - a.
- Angaben zur Identifikation und Kontaktierung einer Person;
- b.
- Angaben über Resultate der Zollkontrollen;
- c.
- Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
- d.
- Hinweise über ein allfälliges Strafverfahren aufgrund von Zollkontrollen.
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Art. 110c Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen 68
1 Das Lage- und Analysezentrum des BAZG betreibt für das Erstellen von Risikoanalysen ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere: - a.
- der Überwachung des Personen- und Warenverkehrs;
- b.
- der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollkontrollen;
- c.
- der Auswertung von Informationen aus der Zollüberwachung, der Zollprüfung und den Zollverfahren.
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: - a.
- Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;
- b.
- Angaben über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, über die involvierten Firmen und über die verwendeten Beförderungsmittel;
- c.
- Angaben über die Resultate von Zollüberwachungen und -kontrollen;
- d.
- Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
- e.
- Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren.
4 Die Resultate von Risikoanalysen können auf den Intranetseiten des BAZG berechtigten Personen zugänglich gemacht werden.
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Art. 110d Informationssystem für die Führungsunterstützung 69
1 Das BAZG betreibt für die Führungsunterstützung ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient der Beschaffung und Bearbeitung aller notwendigen Informationen zur operativen und strategischen Steuerung und Leitung der Einsätze. 3 Im Informationssystem können folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden: - a.
- Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte;
- b.
- Angaben über Ereignisse, welche die Einsatzzentralen bearbeiten;
- c.
- Angaben über die Ressourcen des BAZG und der beteiligten Behörden.
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Art. 110e Informationssystem für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps 70
1 Das BAZG betreibt für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps und für die Erstellung von Statistiken und Risikoanalysen ein Informationssystem. 2 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: - a.
- Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte;
- b.
- Angaben über Feststellungen und Ereignisse im Zusammenhang mit einer Kontrolle;
- c.
- Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über vorläufig sichergestellte oder eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte;
- d.
- Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
- e.
- Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren.
3 Auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c haben die folgenden Personen im Abrufverfahren Zugriff: - a.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, die zuständig sind für:71
- 1.
- die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist,
- 2.
- die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;
- b.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatssekretariates für Migration, die für den Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes72 vom 16. Dezember 200573 und des Asylgesetzes vom 26. Juni 199874 zuständig sind.
4 Den für die Bekämpfung der Kriminalität zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Polizeibehörden kann im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c gewährt werden. 70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). 71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). 72 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. 73 SR 142.20 74 SR 142.31
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Art. 110f Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte 75
1 Das BAZG betreibt ein Informationssystem für die Bewirtschaftung von Aufzeichnungen, die gestützt auf Artikel 108 oder 128a erstellt werden. 2 Im Informationssystem können insbesondere Daten bearbeitet werden von: - a.
- Personen und Fahrzeugen, die sich im Grenzraum befinden;
- b.
- Personen, Fahrzeugen und Gegenständen, nach denen gefahndet wird;
- c.
- Personen, die in Räume abgeführt oder dort vorläufig festgenommen worden sind;
- d.
- Personen, Waren und Gegenstände, die sich in Räumen mit Wertsachen oder in Zollfreilagern befinden;
- e.
- Personen und Fahrzeugen, die nach Artikel 128a verdeckt observiert werden.
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Art. 110g Schnittstellen 76
1 Die Informationssysteme nach den Artikeln 110a–110f können so miteinander sowie mit den weiteren Informationssystemen des BAZG verbunden werden, dass die Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob eine bestimmte Person oder Organisation in einem Informationssystem verzeichnet ist. 2 Eine Verbindung der Informationssysteme nach den Artikeln 110a–110f mit anderen Informationssystemen der Bundesverwaltung, auf die das BAZG Zugriff hat, ist nur zulässig, sofern die Gesetzgebung über die letztgenannten Informationssysteme dies vorsieht.
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Art. 110h Auswertungsplattformen 77
1 Für die Informationssysteme des BAZG können Auswertungsplattformen errichtet werden. Eine Auswertungsplattform besteht aus einer Grobauswertungsplattform und aus einer Feinauswertungsplattform. 2 Die Grobauswertungsplattform dient der Aufbereitung, Auswertung und Aufbewahrung der Daten. 3 Die Feinauswertungsplattform beinhaltet technische Spezialwerkzeuge, wie Analyse- und Visualisierungshilfen, sowie Filter. Sie dient der detaillierten Auswertung der Daten.
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Art. 111 Andere Informationssysteme
1 Das BAZG darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist. Es verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform. 2 Es darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen der Zollflugplätze, der offenen Zolllager, der Lager für Massengüter und der Zollfreilager beschaffen.
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Art. 112 Datenbekanntgabe an inländische Behörden
1 Das BAZG darf den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (inländische Behörden) Daten sowie Feststellungen, die das Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist. 2 Es dürfen namentlich folgende Daten und Datenverbindungen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden: - a.
- Angaben über die Identität von Personen;
- b.
- Angaben über Abgabepflichten;
- c.78
- Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Sanktionen aus dem Zuständigkeitsbereich des BAZG;
- d.
- Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren;
- e.
- Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes;
- f.
- Angaben über Grenzübertritte;
- g.
- Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation von Personen.
- 3 Die Daten nach Absatz 2 Buchstabe g dürfen Dritten bekannt gegeben werden, falls diese im Auftrag des BAZG die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen sollen. Die Dritten haben dem BAZG zuzusichern, dass sie die Daten ausschliesslich im Sinne ihres Auftrags verwenden.
- 4 Das BAZG darf die folgenden Daten den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind:
- a.
- Daten von Zollanmeldungen: den inländischen Behörden;
- b.
- Daten aus Informationssystemen des BAZG: den Dienststellen des BAZG;
- c.
- Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps: den zuständigen Polizeibehörden.
- 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.
- 6 Die bekannt gegebenen Daten sind ausschliesslich zweckkonform zu verwenden. Sie dürfen ohne Zustimmung des BAZG nicht an Dritte weitergeleitet werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199279 über den Datenschutz bleibt vorbehalten.
78 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). 79 SR 235.1
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Art. 113 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden
Das BAZG darf Behörden anderer Staaten sowie supranationaler und internationaler Organisationen (ausländische Behörden) Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im Einzelfall oder im Abrufverfahren nur bekannt geben, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
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