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Art. 94 Zusammensetzung
1 Die ESBK besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. 2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der ESBK und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt mindestens ein Mitglied auf Vorschlag der Kantone. 3 Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Geldspielunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbedarfsbranche noch von diesen nahestehenden Gesellschaften sein. 4 Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
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Art. 95 Organisation
1 Die ESBK erlässt ein Geschäftsreglement. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation und die Zuständigkeiten des Präsidiums. 2 Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 3 Der ESBK steht ein ständiges Sekretariat zur Seite.
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Art. 96 Unabhängigkeit
1 Die ESBK übt ihre Tätigkeit unabhängig aus. Sie ist administrativ dem EJPD zugeordnet. 2 Die Mitglieder der ESBK und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats dürfen eine andere Beschäftigung ausüben, wenn dadurch die Unabhängigkeit der ESBK nicht beeinträchtigt wird.
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Art. 97 Aufgaben
1 Die ESBK hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr dieses Gesetz überträgt, folgende Aufgaben: - a.
- Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Spielbanken; insbesondere überwacht sie:
- 1.
- die Leitungsorgane und den Spielbetrieb der Spielbanken,
- 2.
- die Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei,
- 3.
- die Umsetzung des Sicherheitskonzepts und des Sozialkonzepts.
- b.
- Sie veranlagt und erhebt die Spielbankenabgabe.
- c.
- Sie bekämpft das illegale Geldspiel.
- d.
- Sie arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen.
- e.
- Sie erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und veröffentlicht den Bericht; der Bericht enthält auch Informationen über die Jahresabschlüsse, Bilanzen und Berichte der Spielbanken.
2 Sie trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Anliegen des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel gebührend Rechnung.
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Art. 98 Befugnisse
Die ESBK kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich: - a.
- von den Spielbanken und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen, welche die Spielbanken beliefern, die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
- b.
- bei den Spielbanken Kontrollen durchführen;
- c.
- von den Revisionsstellen der Spielbanken die dafür notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
- d.
- Sachverständige beiziehen;
- e.
- der Revisionsstelle besondere Aufträge erteilen;
- f.
- Online-Verbindungen zum Monitoring der Informatikanlagen der Spielbanken herstellen;
- g.
- für die Zeit einer Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen und insbesondere die Konzession suspendieren;
- h.
- bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen;
- i.
- in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern;
- j.
- bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung:
- 1.
- die angeordnete Handlung auf Kosten der Spielbank selber vornehmen,
- 2.
- öffentlich bekannt machen, dass sich die Spielbank der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;
- k.
- gegen Verfügungen der interkantonalen Behörde nach Artikel 24 Beschwerde bei der zuständigen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörde und anschliessend beim Bundesgericht erheben;
- l.
- gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
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Art. 99 Gebühren und Aufsichtsabgabe
1 Die ESBK erhebt für ihre Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Gebühren. Sie kann Vorschüsse verlangen. 2 Für die Aufsichtskosten der ESBK, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, wird bei den Spielbanken jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben. Das EJPD verfügt die Aufsichtsabgabe. 3 Die Aufsichtsabgabe basiert auf den Kosten für die Aufsicht über die Spielbanken; die von der einzelnen Spielbank zu leistende Abgabe bemisst sich nach dem im jeweiligen Bereich im Vorjahr erzielten Bruttospielertrag. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich: - a.
- die anrechenbaren Aufsichtskosten;
- b.
- die Aufteilung zwischen den Spielbanken mit und ohne Konzessionserweiterung;
- c.
- die zeitliche Bemessung.
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Art. 100 Verwaltungssanktionen
1 Verstösst eine Konzessionärin gegen die gesetzlichen Bestimmungen, gegen die Konzession oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet. 2 Verstösse werden vom Sekretariat untersucht und von der ESBK beurteilt.
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Art. 101 Datenbearbeitung
1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die ESBK Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, Massnahmen der sozialen Hilfe, über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere: - a.
- die Personenkategorien, zu denen Daten erhoben werden, und für jede dieser Kategorien die Personendatenkategorien, die bearbeitet werden dürfen;
- b.
- den Katalog der besonders schützenswerten Daten;
- c.
- die Zugangsermächtigungen;
- d.
- die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten;
- e.
- die Datensicherheit.
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Art. 102 Amts- und Rechtshilfe in der Schweiz
1 Die ESBK und die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig und geben einander auf Ersuchen die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben benötigen. 2 Die ESBK und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Soweit erforderlich und möglich koordinieren sie ihre Untersuchungen. 3 Erhält die ESBK Kenntnis von Verbrechen und Vergehen nach dem Strafgesetzbuch11 (StGB), so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. 4 Erhält sie Kenntnis von Verletzungen dieses Gesetzes, für deren Verfolgung sie nicht zuständig ist, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie die interkantonale Behörde.
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Art. 103 Internationale Amtshilfe
1 Die ESBK kann die zuständigen ausländischen Behörden um die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, ersuchen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. 2 Sie kann den für die Geldspiele zuständigen ausländischen Behörden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, weitergeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - a.
- Die ausländische Behörde verwendet die Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Geldspielen.
- b.
- Sie ist an das Amtsgeheimnis gebunden.
- c.
- Sie gibt die Informationen nicht an Dritte weiter oder nur mit Einwilligung der ESBK.
- d.
- Die Informationen sind für den Vollzug der Geldspielgesetzgebung notwendig und umfassen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse.
3 Sie kann von der Zusammenarbeit absehen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.
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Art. 104 Aufgaben des Sekretariats
1 Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und veranlagt die Spielbankenabgabe. 2 Es bereitet die Geschäfte der ESBK vor, stellt ihr Anträge und vollzieht deren Entscheide. 3 Es verkehrt mit Spielbanken, Behörden und Dritten direkt und erlässt selbstständig Verfügungen, soweit dies das Geschäftsreglement vorsieht. 4 Es kann in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern; es informiert die ESBK unverzüglich. 5 Es vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten und ist zuständig für die Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 130–133. 6 Die ESBK kann dem Sekretariat weitere Aufgaben übertragen.
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