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Art. 9
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
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Art. 10
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, des Zivilstands, der Lebensform, genetischer Merkmale, des Aussehens, der Behinderung, der eigenen Überzeugungen oder Meinungen. 3 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. 4 Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
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Art. 11
Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
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Art. 12
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. 3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
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Art. 13
1 Jedes Kind und jeder Jugendliche hat Anspruch auf besonderen Schutz seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung. 2 Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selbst oder andernfalls über eine Vertretung aus.
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Art. 14
1 Das Recht auf Ehe ist gewährleistet. 2 Das Recht, eine andere Form des Zusammenlebens zu wählen, ist anerkannt. 3 Das Recht, eine Familie zu gründen, ist gewährleistet.
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Art. 15
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief- sowie ihres Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Daten, die sie betreffen. Dieses Recht umfasst: - a.
- die Einsicht in diese Daten;
- b.
- die Berichtigung unrichtiger Daten;
- c.
- die Vernichtung ungeeigneter oder unnötiger Daten.
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Art. 16
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3 Jede Person hat das Recht, der Gemeinschaft ihrer Wahl beizutreten oder sie zu verlassen. 4 Zwang, Machtmissbrauch oder Manipulation in Glaubens- und Gewissensfragen sind verboten.
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Art. 17
1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst: - a.
- das Recht, die eigene Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten oder sich einer Meinung zu enthalten;
- b.
- das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten;
- c.
- das Recht, amtliche Unterlagen einzusehen, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
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Art. 18
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
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Art. 19
Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre ist gewährleistet.
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Art. 20
Die Freiheit der Medien und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet.
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Art. 21
1 Jede Person hat das Recht, eine Versammlung oder eine Kundgebung zu organisieren und daran teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden. 2 Das Gesetz oder ein Gemeindereglement kann Kundgebungen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellen. 3 Der Staat und die Gemeinden dürfen Kundgebungen verbieten oder einschränken, wenn die öffentliche Ordnung bedroht ist.
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Art. 22
1 Jede Person hat das Recht, eine Vereinigung zu bilden, ihr anzugehören und sich an ihren Tätigkeiten zu beteiligen. 2 Niemand darf dazu gezwungen werden.
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Art. 23
1 Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. 2 Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden. 3 Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten. 4 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. 5 Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen.
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Art. 24
Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.
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Art. 25
1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
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Art. 26
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
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Art. 27
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben in jedem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat unter den im Gesetz geregelten Bedingungen Anspruch auf Rechtsbeistand.
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Art. 28
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht.
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Art. 29
1 Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden. 3 Jede Person, die in ein Strafverfahren involviert ist, hat Anspruch auf Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
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Art. 30
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss ihre Rechte geltend machen können. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen sowie zu benachrichtigende Dritte informieren zu lassen. 3 Jede Person, die in Haft genommen wird, hat Anspruch darauf, innerhalb von vierundzwanzig Stunden einer Gerichtsbehörde vorgeführt zu werden. Die inhaftierte Person hat Anspruch darauf, innert angemessener Frist verurteilt oder freigelassen zu werden. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. 5 Jede Person, die wegen eines ungerechtfertigten Freiheitsentzugs einen Nachteil erleidet, hat Anspruch auf volle Entschädigung.
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Art. 31
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. 2 Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden sind verpflichtet, sie zu beantworten.
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Art. 32
Jede Person ist frei, ihre politischen Rechte auszuüben; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
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Art. 33
Jede bedürftige Person hat Anspruch auf eine angemessene Notwohnung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
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Art. 34
1 Jede Person, die in Not ist, hat Anspruch auf medizinische Grundversorgung und auf den notwendigen Beistand. 2 Jede Person hat das Recht, in Würde zu sterben.
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Art. 35
Jede Frau hat Anspruch auf materielle Sicherheit vor und nach der Niederkunft.
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Art. 36
1 Jedes Kind hat Anspruch auf ausreichenden und in den öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht. 2 Es hat Anspruch auf eine Erziehung und einen Unterricht, welche die Entfaltung seiner Fähigkeiten und seine soziale Integration fördern. 3 Die freie Wahl des Unterrichts ist anerkannt.
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Art. 37
Jede Person, die nicht über die persönlichen oder familiären Ressourcen verfügt, die für eine anerkannte erste Berufsbildung notwendig sind, hat Anspruch auf staatliche Hilfe.
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Art. 38
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Sie müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
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