Art. 1 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten: - a.
- Beschreibung eines Kulturguts:
- 1.
- Objekttyp, Material, Masse bzw. Gewicht, Motiv, Inschrift, Markierung und besondere Merkmale (namentlich Schäden und Reparaturen) eines Kulturguts,
- 2.
- Epoche oder Kreationsdatum, Urheber oder Urheberin sowie Titel eines Kulturguts, soweit diese Angaben bekannt sind oder mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können;
- b.
- Ursprung beziehungsweise Herkunft eines Kulturguts: Herkunft eines Kulturguts sowie Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, Fundort eines Kulturguts;
- c.2
- Institutionen des Bundes:
- 1.
- Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich, dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis,
- 2.
- Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Graphischen Sammlung und dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg,
- 3.
- Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur,
- 4.
- Museo Vela in Ligornetto,
- 5.
- Museum für Musikautomaten in Seewen,
- 6.
- Eidgenössische Technische Hochschule in Zürich und ihre Sammlungen,
- 7.
- Kunst- und Kulturgütersammlung der Gottfried-Keller-Stiftung,
- 8.
- Bundeskunstsammlung;
- d.
- leihgebende Institution: sowohl öffentliche oder private Institution, die Kulturgüter ausleiht, als auch private Leihgeberin oder privater Leihgeber;
- e.
- im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige Personen:
- 1.
- natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet sind und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern für fremde Rechnung besorgen,
- 2.
- natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland und Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die in einem Kalenderjahr mehr als zehn Handelsgeschäfte mit Kulturgütern tätigen und dabei einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken erzielen und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern für fremde Rechnung besorgen;
- f.
- Übertragung von Kulturgut: entgeltliches Rechtsgeschäft im Kunsthandel und im Auktionswesen, das einer Person das Eigentum an einem Kulturgut verschafft;
- g.
- Schätzwert: Wert, der dem Marktwert eines Kulturguts entspricht. Vorbehalten bleiben die Usanzen bei der Festsetzung des Schätzwertes im Auktionswesen;
- h.
- einliefernde Person: Person, die eine andere, im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige, Person mit der Übertragung eines Kulturguts beauftragt;
- i.
- ausserordentliche Ereignisse:
- 1.3
- bewaffnete Konflikte,
- 2.
- Naturkatastrophen,
- 3.
- andere ausserordentliche Ereignisse, die das kulturelle Erbe eines Staates gefährden.
2 Fassung gemäss Art. 10 der V vom 21. Mai 2014 über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 20141451). 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 29. Okt. 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3555).
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