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Art. 35
1 In einem einzigen, den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis werden vom Volk gewählt: - a)
- der Verfassungsrat;
- b)
- der Grosse Rat;
- c)
- der Staatsrat;
- d)
- die Vertreter im Ständerat;
- e)
- die Vertreter im Nationalrat.
2 Der Friedensrichter wird vom Volk in einem Wahlbezirk gewählt, der mit dem Gerichtsbezirk übereinstimmt; nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.19 3 In der Gemeinde werden vom Volk gewählt: - a)
- der Gemeinderat;
- b)
- der Gemeindevorstand;
- c)
- der Gemeindepräsident.
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Art. 36
1 Vom Grossen Rat werden gewählt; - a)
- die Richter des Appellationsgerichts;
- b)
- der Präsident der Untersuchungs- und Haftrichter sowie die Untersuchungs- und Haftrichter;
- c)
- der Oberstaatsanwalt und die Staatsanwälte;
- d)
- die Amtsrichter;
- e)
- die Präsidenten und Mitglieder der Enteignungsgerichte;
- f)
- der Jugendrichter;
- g)
- die in seine Zuständigkeit fallenden Mitglieder des Richterrates;
- h)20
- die kantonalen Geschworenen.
2 Die Wahl in die Ämter gemäss Abs. l Bst. a–f erfolgt nach Ausschreibung der Stelle und nachdem eine Kommission, die vom Grossen Rat gewählt wird und aus unabhängigen Experten besteht, die Bewerbungen geprüft und begutachtet hat.
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Art. 37
1 7000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen. 2 Mit der Initiative kann dem Grossen Rat die Annahme, die Ausarbeitung, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eines rechtsetzenden Dekrets vorgeschlagen werden. 3 Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.21
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Art. 38
Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie und die Durchführbarkeit.
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Art. 39
1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. 2 Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten.22 2bis In beiden Fällen wird der Vorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat dem Begehren nicht zustimmt.23 3 Der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. Die Initiative kann in jedem Fall zurückgezogen werden.
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Art. 40
Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.
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Art. 41
1 Ein Fünftel der Gemeinden kann beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen. 2 In Bezug auf die Form des Begehrens und das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative.
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Art. 42
Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:24 - a)
- die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter;
- b)
- Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über
- Fr. 1 000 000.– oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von
- Fr. 250 000.– während mindestens vier Jahren betreffen;
- c)
- Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter.
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Art. 43
1 Die als dringlich beurteilten Gesetze und rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter treten sofort in Kraft, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates dies beschliesst. 2 Der dringliche Beschluss tritt ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft und kann nicht mehr auf dem Dringlichkeitsweg erneuert werden.
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Art. 44
1 15 000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat ein Begehren um Abberufung des Staatsrates einreichen. 2 Das Begehren um Abberufung kann nicht vor Ablauf eines Jahres und nicht später als drei Jahre nach der Gesamterneuerungswahl eingereicht werden. 3 Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Abberufungsbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.
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Art. 44a25
1 In Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können beim Staatsrat ein Begehren um Abberufung des Gemeindevorstands einreichen. 2 Im ersten und im letzten Jahr der Legislaturperiode kann kein Begehren um Abberufung eingereicht werden. 3 Das Begehren kommt zustande, wenn es innerhalb der Frist von sechzig Tagen seit der Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde die Zustimmung von mindestens 30 Prozent der Stimmberechtigten findet.
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Art. 4526
Das Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend Abstimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands.
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Art. 46
1 Die Abstimmungen über eine Initiative, ein Referendum und die Abberufung des Staatsrates müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt bzw. nach Abschluss der Beratungen im Grossen Rat stattfinden. 2 Die Volksabstimmung muss auf jeden Fall spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden. 3 Die Abstimmung über die Abberufung des Gemeindevorstands muss innert sechzig Tagen seit der Veröffentlichung des Zustandekommens des Begehrens im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde erfolgen.27
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