Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 28 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20102 (StAG), verordnet: 2 SR 721.101 4 SR 730.0 5 SR 732.1 6 SR 734.0 7 SR 734.7 8 SR 746.1 10 SR 814.50 11 SR 172.010 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345). |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren:
2 Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung.14 3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200415. 4 …16 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345). 14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). 15 SR 172.041.1 16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung ab 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). |
Art. 2 Verzicht auf Gebühren 17
1 Keine Gebühren werden erhoben für die Verfahren zur Gewährung von Bundesbeiträgen. 2 Von Absatz 1 ausgenommen sind die Verfahren für die Erteilung von Geothermie-Erkundungsbeiträgen und Geothermie-Garantien. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). |
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. 2 Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75–250 Franken pro Stunde. 3 Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.18 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345). |
Art. 3a Auslagen 19
Zu den Auslagen gehören auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die dem BFE in Ausübung seiner Aufgaben anfallen. 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). |
Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
1 Das BFE20 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:21
2 Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.22 20 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). 22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). |
Art. 5 Gebührenzuschläge
1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:
2 Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden. 3 Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen. |
Art. 5a Akontozahlungen 23
Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das BFE entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010665). |
Art. 6 Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan 24
1 Sind andere Vollzugsorgane als das BFE mit dem Vollzug betraut, so stellen diese die Gebühren selbst in Rechnung, verfügen bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgen das Inkasso. 2 Das BFE kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist. 3 Betraut das BFE andere Vollzugsorgane mit dem Vollzug, vereinbaren diese zwei Parteien, welche Anteile der Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann. 24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). |
Art. 7 Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben 25
1 Das BFE oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben. 2 Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung. 25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). |
Art. 8 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. |
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen |
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Art. 9 Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung
1 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:
2 Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung:
3 Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten.28 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010665). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010665). |
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Art. 9a Aufsichtsabgabe im Bereich Stauanlagen 29
1 Für die Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StAG anrechenbar sind die Kosten für:
2 Nicht anrechenbar sind Kosten für Aufgaben, die ausschliesslich Stauanlagen betreffen, die nicht als gross im Sinne von Artikel3 Absatz2 StAG gelten. 3 Die bei einer Betreiberin zu erhebende Aufsichtsabgabe berechnet sich im Verhältnis zur 3. Wurzel des Stauvolumens ihrer Anlage. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt jedoch höchstens:
4 Keine Aufsichtsabgabe wird für Stauanlagen erhoben, die ausschliesslich der Abwehr von Naturgefahren dienen. 5 Das BFE kann die Abgabe aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen. 6 Bei internationalen Werken ist bei der Berechnung der Aufsichtsabgabe lediglich der dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechende Anteil des Stauvolumens zu berücksichtigen. Anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 29 Eingefügt durch Anhang Ziff. II der Stauanlagenverordnung vom 17. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5995). |
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Art. 10 Gebühren im Bereich allgemeine Energie 30
1 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:
2 Das BFE und die Vollzugsstelle können Gebühren erheben für Auskünfte nach Artikel 99 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 201731, die umfangreiche Abklärungen erfordern. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). 31 SR 730.03 |
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Art. 11 Gebühren im Bereich Kernenergie 32
Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737). 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 20151427). |
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Art. 12 Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie 34
1 Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des BFE werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt. 2 Zu diesen Kosten gehören namentlich:
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737). |
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Art. 13 Gebühren im Bereich Elektrizität 35
Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345). |
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Art. 13a Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion 36
Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit:
36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5739). |
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Art. 13b Aufsichtsabgabe im Bereich Stromversorgung 37
Das BFE und die ElCom erheben die Aufsichtsabgabe für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Die Aufsichtsabgabe umfasst namentlich die Kosten für die:
37 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). |
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Art. 13c Gebühren im Bereich Zielvereinbarungen 38
Die vom BFE nach den Artikeln 49 Absatz 1 Buchstaben a und c und 51 Absatz 4 der Energieverordnung vom 1. November 201739 beauftragten Dritten erheben Gebühren für:
38 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 7. März 2014 (AS 2014 611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). 39 SR 730.01 |
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Art. 14 Gebühren im Bereich Rohrleitungen
1 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:
2 Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat erhebt Gebühren namentlich für:
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1427). 41 SR 746.11 |
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Art. 14a Gebühren im Bereich Geothermie 42
1 Das BFE kann eine Gebühr von maximal 25 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung:
2 Es kann eine Gebühr von maximal 50 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung einer Geothermie-Garantie (Art. 33 Abs. 2 EnG). 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). 43 SR 641.71 |
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Art. 14b Gebührenerhebung durch die Vollzugsstelle 44
Die Vollzugsstelle erhebt für ihre Kosten im Vollzug des Herkunftsnachweiswesens Gebühren nach Aufwand. 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). |
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Anhang 1 46
46 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5739) und vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665). |
(Art. 3 Abs. 1) |
Gebührenansätze |
2. … |
3. Gebühren im Bereich Rohrleitungen |
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Die Gebühr beträgt:
Die Aufwendungen des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben. Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichwertige Arbeiten. |
Anhang 2 |
(Art. 16) |
Änderung bisherigen Rechts |
…47 47 Die Änderungen können unter AS 2006 4889konsultiert werden. |
Anhang 3 48
48 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). |
(Art. 14b) |
Gebührenrahmen im Bereich des Herkunftsnachweiswesens |
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