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Art. 71 Mitwirkung
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden. 2 Die Kantone erteilen den zuständigen Bundesbehörden sämtliche für die Durchführung dieses Gesetzes nötigen Auskünfte und beschaffen ihnen die erforderlichen Unterlagen. 3 Für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen werden für die ganze Schweiz einheitliche Formulare verwendet.
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Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorschriften der Titel 2–6 an.210 2 Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. 3 Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften. 210 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20132397; BBl 20113593).
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Art. 72a Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung 211
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 10. Oktober 1997 den geänderten Artikeln 7 Absatz 1bis, 24 Absatz 3bis und 28 Absätze 1 und 3–5 an. 2 Nach Ablauf dieser Frist gilt die Regelung nach Artikel 72 Absatz 2. 211 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
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Art. 72b Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderungen 212
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Artikel 7 Absätze 1ter, 2 und 4 Buchstabe d, 8 Absatz 2, 9 Absatz 2 Buchstaben a und b, 10 Absatz 1 Buchstabe e sowie 35 Absatz 1 Buchstabe f auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an. 2 Nach dem Inkrafttreten der Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2. 212 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
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Art. 72c213
213 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729).
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Art. 72d Belassen des Bausparabzugs 214
In den vier Jahren nach Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 können die Kantone die in der Steuerperiode 2000 anwendbaren Bestimmungen über den Abzug von Einlagen für den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum bei der Einkommenssteuer und über die Befreiung des so angesparten Kapitals und dessen Erträgen von der Einkommens- und Vermögenssteuer beibehalten. 214 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
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Art. 72e Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderungen 215
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert dreier Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 3. Oktober 2003216 den geänderten Vorschriften des zweiten und des dritten Titels an. 2 Nach Ablauf dieser Frist gilt die Regelung nach Artikel 72 Absatz 2.
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Art. 72f Anpassung der kantonalen Gesetzgebung 217
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen von Artikel 7a auf den Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten an. 2 Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 7a direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. 217 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4883; BBl 2005 4733).
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Art. 72g Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 20. Dezember 2006 218
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2006 den geänderten Artikeln 53 Absatz 4, 57 Absatz 4 und 57a an. 2 Nach Ablauf dieser Frist finden die Artikel 53 Absatz 4, 57 Absatz 4 und 57a direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. 218 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 40214039).
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Art. 72h Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 23. März 2007 219
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007 den geänderten Vorschriften von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz, 7b, 8 Absätze 2bis–2quater und 4, 9 Absatz 2 Buchstabe a, 11 Absatz 5, 14 Absatz 3, 24 Absatz 4bis und 28 Absatz 1 erster Satz an. Diese Anpassungen entfalten ihre Wirkung für alle Kantone zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007. 2 Nach Ablauf dieser Fristen finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht. 219 Eingefügt durch Ziff. II 3 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
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Art. 72i Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 20. März 2008 220
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Artikel 53a, 56 Absätze 1, 1bis, 1ter, 3bis, 4 und 5 sowie 57b und 59 Absätze 2bis und 2ter auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an. 2 Nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht. 220 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach-besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453, 2009 5683; BBl 2006 8795).
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Art. 72j Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 3. Oktober 2008 221
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008 den geänderten Vorschriften von Artikel 9 Absatz 3 an. Diese Anpassung entfaltet ihre Wirkung für alle Kantone zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008. 2 Nach Ablauf dieser Frist finden die Änderungen von Artikel 9 Absatz 3 direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. 221 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1515; BBl 2007 79938009).
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Art. 72k Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 12. Juni 2009 222
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2009 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l an. 2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. Dabei gelten die Beträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990223 über die direkte Bundessteuer. 222 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Juni 2009 über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 449; BBl 2008 74637485). 223 SR 642.11; AS2010449
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Art. 72l Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 25. September 2009 224
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2009 dem geänderten Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe m225 an. 2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe m226 direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. 224 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729). 225 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR171.10). 226 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR171.10).
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Art. 72m Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 17. Dezember 2010 227
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vom 17. Dezember 2010 an. 227 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
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Art. 72n Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 17. Juni 2011 228
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2011 dem geänderten Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe hbis an. 2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe hbis direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. 228 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 27. Juni 2011 über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 489; BBl 2010 2855).
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Art. 72o Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 23. Dezember 2011 229
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung der Bestimmung von Artikel 42 auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. 2 Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 42 direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. 229 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
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Art. 72p Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 15. Juni 2012 230
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 den geänderten Artikeln 7 Absatz 4 Buchstabe m und 9 Absatz 2 Buchstabe n an. 2 Nach Ablauf dieser Frist finden die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe m und 9 Absatz 2 Buchstabe n direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. 230 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5977; BBl 201165176543).
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Art. 72q Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 28. September 2012 231
1 Die Kantone, die die Besteuerung nach dem Aufwand vorsehen, passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dem geänderten Artikel 6 an. 2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 6 für diese Kantone direkt Anwendung, wenn das kantonale Recht ihm widerspricht.
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Art. 72r Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 27. September 2013 232
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 27. September 2013 dem geänderten Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe o an. 2 Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe o direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Recht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften. 232 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).
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Art. 72s Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 26. September 2014 233
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. September 2014 den geänderten Artikeln 57bis Absatz 1, 58, 59 Absatz 1 und 60 an. 2 Nach dem Inkrafttreten der Änderung finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. 233 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).
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Art. 72t Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 20. März 2015 234
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 Artikel 26aan. 2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 26adirekt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. Dabei gilt der Betrag nach Artikel 66a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990235 über die direkte Bundessteuer. 234 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2947; BBl 2014 5369). 235 SR 642.11
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Art. 72u Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 30. September 2016 236
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 dem geänderten Artikel 9 Absätze 3 Buchstabe a und 3bis an. 2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absätze 3 Buchstabe a und 3bis direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. 236 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
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Art. 72v Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 16. Dezember 2016 237
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Artikeln 4b Absatz 1 dritter Satz, 32, 33, 33a, 33b,34, 35 Absatz 1 Einleitungssatz, Buchstabe h und j und Absatz 2, 35a, 35b, 36 Absatz 2, 36a,37 Absätze 2 und 3, 38, 38a sowie 49 Absätze 2, 2bis, 2ter und 5 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2016 an. 2 Ab diesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.
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Art. 72w Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 17. März 2017 238
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2017 den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe g sowie 21 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b an. 2 Ab diesem Zeitpunkt finden die Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe g sowie 21 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.
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Art. 72x Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 29. September 2017 239
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 29. September 2017 den geänderten Artikeln 7 Absatz 4 Buchstaben l–m sowie 9 Absatz 2 Buchstabe n an. 2 Ab diesem Zeitpunkt finden die Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben l–m sowie 9 Absatz 2 Buchstabe n direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. Dabei gelten die Beträge nach Artikel 24 Buchstaben ibis und j des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990240 über die direkte Bundessteuer.
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Art. 72y Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 28. September 2018 241
1Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 28. September 2018 den geänderten Artikeln 7 Absatz 1 dritter und vierter Satz, 7a Absatz 1 Buchstabe b, 7b, 8 Absatz 2quinquies, 8a, 10a, 14 Absatz 3 zweiter Satz, 24 Absätze 3bis erster Satz und 3quaterzweiter Satz, 24a–24d, 25a, 25abis, 25b, 28 Absätze 2–5, 29 Absätze 2 Buchstabe b und 3 sowie 78g an.242 2 Ab diesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.243 3 Die Kantone können ihre Gesetzgebung auf einen früheren Zeitpunkt an Artikel 78g Absätze 1 und 2 anpassen.
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Art. 72z Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 14. Dezember 2018 244
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung dem Artikel 28 Absatz 1quater auf den Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten an. 2 Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 28 Absatz 1quater direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. 244 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevanten Banken, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 1207; BBl 2018 1263).
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Art. 73 Beschwerde
1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2–5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005245 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.246 2 Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. 3 ...247 245 SR 173.110 246 Fassung gemäss Ziff. I 3 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). 247 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die allgemeinen Bestimmungen des StGB), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).
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