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Art. 14 Menschenwürde
1 Die Menschenwürde ist unantastbar. 2 Die Todesstrafe ist verboten.
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Art. 15 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der sozialen Stellung, der sexuellen Orientierung, der Überzeugung oder wegen einer Behinderung. 3 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. 4 Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
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Art. 16 Rechte der Behinderten
1 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, gewährleistet. 2 In ihrem Verhältnis zum Staat haben die Behinderten einen Anspruch darauf, Informationen zu erhalten und in einer ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechenden Form zu kommunizieren. 3 Die Gebärdensprache ist anerkannt.
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Art. 17 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
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Art. 18 Recht auf Leben und auf Unversehrtheit
1 Jede Person hat Anspruch auf den Schutz des Lebens und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit. 2 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. 3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung oder eine andere schwere Schädigung der Unversehrtheit droht.
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Art. 19 Recht auf eine gesunde Umwelt
Jede Person hat das Recht auf ein Leben in einer gesunden Umwelt.
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Art. 20 Persönliche Freiheit
Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, Sicherheit und Bewegungsfreiheit.
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Art. 21 Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
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Art. 22 Ehe, Familie und andere Lebensformen
Jede Person hat das Recht, die Ehe zu schliessen, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, eine Familie zu gründen oder alleinstehend oder gemeinschaftlich eine andere Lebensform zu wählen.
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Art. 23 Rechte des Kindes
1 Die Grundrechte der Kinder sind zu wahren. 2 Das Wohl des Kindes und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör sind bei Entscheiden oder Verfahren, die es betreffen, gewährleistet. 3 Die Kinder werden vor jeder Form der Misshandlung, der Ausbeutung, des widerrechtlichen Verbringens oder der Prostitution geschützt. 4 Der Anspruch auf eine Geburts- oder Adoptionszulage und auf eine monatliche Zulage für jedes Kind ist gewährleistet.
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Art. 24 Recht auf Ausbildung
1 Das Recht auf Erziehung, Aus- und Weiterbildung ist gewährleistet. 2 Jede Person hat Anspruch auf eine unentgeltliche öffentliche Schulbildung. 3 Jede Person ohne finanzielle Mittel für eine anerkannte Ausbildung hat Anspruch auf Unterstützung durch den Staat.
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Art. 25 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten und daraus auszutreten. 4 Niemand kann gehalten werden, an die Kosten eines Kultus beizutragen.
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Art. 26 Meinungsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. 2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. 3 Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt.
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Art. 27 Medienfreiheit
1 Die Medienfreiheit und der Quellenschutz sind gewährleistet. 2 Die Zensur ist verboten.
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Art. 28 Informationsrecht
1 Das Recht auf Information ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, von den Informationen Kenntnis zu nehmen und Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten, sofern kein überwiegendes Interesse dagegen spricht. 3 Der Zugang zu den öffentlichen Medien ist gewährleistet. 44 Jede Person hat Anspruch auf hinreichende und pluralistische Information, damit sie sich am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in vollem Umfang beteiligen kann.
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Art. 29 Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst und des künstlerischen Schaffens ist gewährleistet.
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Art. 30 Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
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Art. 31 Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
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Art. 32 Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit
1 Die Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden.
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Art. 33 Petitionsrecht
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. 2 Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Sie nehmen so rasch wie möglich Stellung dazu.
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Art. 34 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
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Art. 35 Wirtschaftsfreiheit
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Betätigung und deren freie Ausübung.
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Art. 36 Koalitionsfreiheit
1 Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. 2 Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmerorganisation benachteiligt werden. 3 Informationen der Arbeitnehmerorganisationen sind an den Arbeitsstellen zugänglich. 4 Konflikte werden in erster Linie durch Verhandlung oder Mediation geregelt.
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Art. 37 Streikrecht
1 Das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung sind gewährleistet, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. 2 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten oder das Recht auf Streik einschränken, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen.
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Art. 38 Recht auf Wohnung
Das Recht auf Wohnung ist gewährleistet. Jede Person, die in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft.
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Art. 39 Recht auf einen angemessenen Lebensstandard
1 Jede Person hat Anspruch auf die Deckung ihres Lebensbedarfs zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Integration. 2 Jede Person hat Anspruch auf die persönliche Pflege und Unterstützung, die sie wegen ihrer Gesundheit, ihres Alters oder einer Behinderung benötigt.
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Art. 40 Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
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Art. 41 Verwirklichung
1 Die Grundrechte müssen beachtet und geschützt werden und in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. 2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, sie zu schützen und zu verwirklichen. 3 Soweit sie sich dazu eignen, gelten die Grundrechte auch unter Privaten. 4 Der Staat vermittelt eine Erziehung zur Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte.
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Art. 42 Überprüfung
Die Verwirklichung der Grundrechte ist Gegenstand einer regelmässigen unabhängigen Überprüfung.
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Art. 43 Einschränkungen
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Sie müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
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