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Art. 36a Gewässerraum 28
1 Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): - a.
- die natürlichen Funktionen der Gewässer;
- b.
- den Schutz vor Hochwasser;
- c.
- die Gewässernutzung.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 3 Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
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Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1 Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn: - a.30
- der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
- b.
- es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
- bbis.32
- es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
- c.
- dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2 Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33 - a.
- sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
- b.
- die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
- c.
- eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3 In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen. 4 Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
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Art. 38 Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
1 Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden. 2 Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen für: - a.
- Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle;
- b.
- Verkehrsübergänge;
- c.
- Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege;
- d.
- kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung;
- e.
- den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.
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Art. 38a Revitalisierung von Gewässern 34
1 Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben. 2 Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197935 Ersatz zu leisten.
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Art. 39 Einbringen fester Stoffe in Seen
1 Es ist untersagt, feste Stoffe in Seen einzubringen, auch wenn sie Wasser nicht verunreinigen können. 2 Die kantonale Behörde kann Schüttungen bewilligen: - a.
- für standortgebundene Bauten in überbauten Gebieten, wenn überwiegende öffentliche Interessen eine Schüttung erfordern und sich der angestrebte Zweck anders nicht erreichen lässt;
- b.
- wenn dadurch eine Flachwasserzone verbessert werden kann.
3 Die Schüttungen sind so natürlich wie möglich zu gestalten, und zerstörte Ufervegetation ist zu ersetzen.
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Art. 39a Schwall und Sunk 36
1 Kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, müssen von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Behörde anstelle von baulichen Massnahmen betriebliche anordnen. 2 Die Massnahmen richten sich nach: - a.
- dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
- b.
- dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
- c.
- der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
- d.
- den Interessen des Hochwasserschutzes;
- e.
- den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3 Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Wasserkraftwerke aufeinander abzustimmen. 4 Ausgleichbecken, die in Anwendung von Absatz 1 erstellt werden, dürfen zur Pumpspeicherung genutzt werden, ohne dass eine Konzessionsänderung erforderlich ist.
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Art. 40 Spülung und Entleerung von Stauräumen
1 Der Inhaber einer Stauanlage sorgt nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. 2 Er darf Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde vornehmen. Die Bewilligungsbehörde hört die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen und Entleerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig, so legt die Behörde lediglich Zeitpunkt und Art der Durchführung fest. 3 Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich die Bewilligungsbehörde.
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Art. 41 Treibgut bei Stauanlagen
1 Wer ein Gewässer staut, darf Treibgut, das er aus betrieblichen Gründen dem Gewässer entnommen hat, nicht ins Gewässer zurückgeben. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen. 2 Der Inhaber der Stauanlage muss das Treibgut nach den Anordnungen der Behörde im Bereich seiner Anlagen periodisch einsammeln.
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Art. 42 Entnahme und Einleitung von Wasser oder Abwasser
1 Wird bei einem natürlichen See Wasser entnommen oder eingeleitet, so dürfen sich dadurch die Schichtungs- und Strömungsverhältnisse im See nicht wesentlich verändern, und es dürfen keine Spiegelschwankungen auftreten, die zu Beeinträchtigungen im Uferbereich führen können. 2 Bei einem Fliessgewässer sind Art und Ort der Einleitung von Wasser oder Abwasser so zu wählen, dass möglichst keine Verbauungen und Korrektionen notwendig werden.
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Art. 43 Erhaltung von Grundwasservorkommen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass einem Grundwasservorkommen langfristig nicht mehr Wasser entnommen wird, als ihm zufliesst. Kurzfristig darf mehr Wasser entnommen werden, sofern dadurch die Qualität des Grundwassers und die Vegetation nicht beeinträchtigt werden. 2 Ist ein Grundwasservorkommen durch übermässige Entnahme oder durch eine verringerte Speisung beeinträchtigt, so sorgt der Kanton für eine möglichst weitgehende Verbesserung des Zustands, sei es durch Verminderung der Entnahme, durch künstliche Anreicherung oder durch Untergrundspeicherung von Trinkwasser. 3 Grundwasservorkommen dürfen nicht dauernd miteinander verbunden werden, wenn dadurch Menge oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden können. 4 Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen dürfen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden. 5 Bei Stauanlagen mit geringer Stauhöhe dürfen das Grundwasser und die vom Grundwasserstand abhängige Vegetation nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Für bestehende Anlagen kann die Behörde Ausnahmen bewilligen. 6 Die Entwässerung eines Gebiets, durch die der Grundwasserspiegel auf einer grossen Fläche abgesenkt wird, ist nur zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nutzung anders nicht gesichert werden kann.
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Art. 43a Geschiebehaushalt 37
1 Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen. 2 Die Massnahmen richten sich nach: - a.
- dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
- b.
- dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
- c.
- der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
- d.
- den Interessen des Hochwasserschutzes;
- e.
- den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3 Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Anlagen aufeinander abzustimmen.
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Art. 44 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
1 Wer Kies, Sand oder anderes Material ausbeuten oder vorbereitende Grabungen dazu vornehmen will, braucht eine Bewilligung. 2 Die Bewilligung für solche Arbeiten darf nicht erteilt werden: - a.
- in Grundwasserschutzzonen;
- b.
- unterhalb des Grundwasserspiegels bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet;
- c.
- in Fliessgewässern, wenn der Geschiebehaushalt nachteilig beeinflusst wird.
3 Bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet, kann die Ausbeutung oberhalb des Grundwasserspiegels bewilligt werden, wenn über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel eine schützende Materialschicht belassen wird. Diese ist nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen.
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