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Art. 16 Verantwortliches Organ und Kontrolle
1Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt. 2Bearbeiten Bundesorgane Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit Privaten, so kann der Bundesrat die Kontrolle und Verantwortung für den Datenschutz besonders regeln.2
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Art. 17 Rechtsgrundlagen
1Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise: - a.
- es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist;
- b.
- der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind; oder
- c.
- die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.1
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Art. 17a Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
1Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen bewilligen, wenn: - a.
- die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;
- b.
- ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden;
- c.
- die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erfordert.
2Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn: - a.
- die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen;
- b.
- die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone; oder
- c.
- sie die Übermittlung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen an kantonale Behörden mittels eines Abrufverfahrens erfordert.
3Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung in einer Verordnung. 4Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor. 5Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innert fünf Jahren nach der Inbetriebnahme des Pilotsystems kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, welches die erforderliche Rechtsgrundlage umfasst.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2006 4873; BBl 2003 2101, 2006 3547). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 15. Dez. 2006 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
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Art. 18 Beschaffen von Personendaten
1Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt das Bundesorgan den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens, die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und der Datenempfänger bekannt. 2…1
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Art. 18a Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
1Bundesorgane sind verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. 2Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: - a.
- der Inhaber der Datensammlung;
- b.
- der Zweck des Bearbeitens;
- c.
- die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;
- d.
- das Auskunftsrecht nach Artikel 8;
- e.
- die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die verlangten Personendaten anzugeben.
3Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Information spätestens bei der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespeichert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen. 4Die Informationspflicht der Bundesorgane entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn: - a.
- die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder
- b.
- die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
5Wenn die Informationspflicht die Wettbewerbsfähigkeit eines Bundesorganes beeinträchtigen würde, so kann sie der Bundesrat auf die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen beschränken.
1 Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
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Art. 18b Einschränkung der Informationspflicht
1Bundesorgane können die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben. 2Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung wegfällt, sind die Bundesorgane durch die Informationspflicht gebunden, ausser diese ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erfüllen.
1 Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
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Art. 19 Bekanntgabe von Personendaten
1Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 17 besteht oder wenn:1 - a.
- die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind;
- b.2
- die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;
- c.3
- die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat; oder
- d.
- der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
1bisBundesorgane dürfen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20044 auch Personendaten bekannt geben, wenn: - a.
- die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und
- b.
- an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.5
2Bundesorgane dürfen auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auch bekannt geben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind. 3Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht.6 3bisBundesorgane dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie gestützt auf Absatz 1bis Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Besteht das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung nicht mehr, so sind die betreffenden Daten wieder aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst zu entfernen.7 4 Das Bundesorgan lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn: - a.
- wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder
- b.
- gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.
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Art. 20 Sperrung der Bekanntgabe
1Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt. 2Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn: - a.
- eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht; oder
- b.
- die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre.
3Die Sperrung steht unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1bis.1
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963).
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Art. 21 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv
1In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19982 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen. 2Die Bundesorgane vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, ausser wenn diese: - a.
- anonymisiert sind;
- b.3
- zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). 2 SR 152.1 3 Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
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Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik
1Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn: - a.
- die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
- b.
- der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und
- c.
- die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
2Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein: - a.
- Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens
- b.
- Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;
- c.
- Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.
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Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen
1Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. 2Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane.
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Art. 24
…1 Aufgehoben durch Art. 31 des BG vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit Wirkung seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1546; BBl 1994 II 1127).
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Art. 25 Ansprüche und Verfahren
1Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: - a.
- das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
- b.
- die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
- c.
- die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.
2Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. 3Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: - a.
- Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt;
- b.
- seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
4Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. 5…2
1 SR 172.021 2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
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Art. 25bis Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten
Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20042, welche Personendaten enthalten, im Gange ist, kann die betroffene Person im Rahmen dieses Verfahrens die Rechte geltend machen, die ihr aufgrund von Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.
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