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Art. 16 Für die Berechnung der Einnahmen und des Vermögens massgebender Zeitpunkt
(Art. 11 Bst. c ÜLG) 1 Massgebend für die Berechnung der Überbrückungsleistungen sind: - a.
- im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns: die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen;
- b.
- bei laufenden Überbrückungsleistungen: das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres und die anrechenbaren Einnahmen des Vorjahres.
2 Hat eine Person nicht während des ganzen Vorjahres Überbrückungsleistungen bezogen, so sind lediglich die anrechenbaren Einnahmen während der Bezugsdauer massgebend. 3 Bei Personen, deren anrechenbare Einnahmen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden können, sind die Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person eingetreten ist. 4 Bei der Berechnung der Überbrückungsleistungen werden die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG) angerechnet.
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Art. 17 Ermittlung des Erwerbseinkommens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG) Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
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Art. 18 Bewertung des Naturaleinkommens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG) Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 194712 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) massgebend.
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Art. 19 Bemessung des Mietwerts und des Einkommens aus Untermiete
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG) 1 Für die Bemessung des Mietwerts der von der Eigentümerin oder vom Eigentümer oder von der Nutzniesserin oder vom Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2 Fehlen solche Grundsätze, so sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.
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Art. 20 Anrechnung des Jahreswerts beim Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG) 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so wird der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme angerechnet. 2 Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen.
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Art. 21 Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG) 1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. 2 Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. 3 Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen: - a.
- der Freibetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ÜLG;
- b.
- die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug des Freibetrags nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.
4 Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge der anspruchsberechtigten Person sind bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht zu berücksichtigen.
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Art. 22 Bewertung des Vermögens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG) 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten. 2 Dienen Grundstücke der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. 3 In Kantonen, die nach Artikel 17a Absatz 6 der Verordnung vom 15. Januar 197113 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anwendung des Repartitionswerts für die Bewertung des Vermögens vorsehen, gilt dieser auch für die Berechnung der Überbrückungsleistungen.
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Art. 23 Anrechnung von Leibrenten mit Rückgewähr als Vermögen
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG) 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. 2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. 3 Als Einnahme werden angerechnet: - a.
- die einzelne Rentenzahlung: zu 80 Prozent;
- b.
- ein allfälliger Überschussanteil: in vollem Umfang.
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Art. 24 Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz
(Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG) Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person: - a.
- Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Werts der Leistung entspricht; oder
- b.
- im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbraucht hat, als nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG zulässig gewesen wäre.
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Art. 25 Höhe des Verzichts bei Veräusserung
(Art. 13 Abs. 2 ÜLG) 1 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 ÜLG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. 2 Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
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Art . 26 Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch
(Art. 13 Abs. 3 ÜLG) 1 Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. 2 Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden. 3 Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden: - a.
- der Vermögensverzehr sowie Solidaritätsbeiträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG;
- b.
- Vermögenverminderungen aufgrund von:
- 1.
- Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
- 2.
- Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
- 3.
- Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
- 4.
- Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
- 5.
- Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung und Auslagen für die soziale oder berufliche Integration;
- c.
- unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
- d.
- Genugtuungssummen.
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Art. 27 Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde
(Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG) 1 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 ÜLG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Überbrückungsleistungen um 10 000 Franken jährlich vermindert. 2 Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. 3 Für die Berechnung der Überbrückungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
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