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Art. 116 Unternehmens-Identifikationsnummer
1Hat eine Rechtseinheit keine Unternehmens-Identifikationsnummer, so wird ihr diese spätestens anlässlich der Eintragung in das Tagesregister zugeteilt.1 2Die Unternehmens-Identifikationsnummer identifiziert eine Rechtseinheit dauerhaft. Sie ist unveränderlich. 3Die Unternehmens-Identifikationsnummer einer gelöschten Rechtseinheit darf nicht neu vergeben werden. Die frühere Unternehmens-Identifikationsnummer wird wieder zugeteilt, wenn: - a.
- eine gelöschte Rechtseinheit auf Anordnung eines Gerichts wieder ins Handelsregister eingetragen wird (Art. 164);
- b.
- ein gelöschtes Einzelunternehmen auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers erneut zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wird;
- c.
- ein gelöschtes Einzelunternehmen im Rahmen eines Verfahrens von Amtes wegen zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet wird (Art. 152).2
4Bei einer Absorptionsfusion behält die übernehmende Rechtseinheit ihre bisherige Unternehmens-Identifikationsnummer. Bei der Kombinationsfusion erhält die entstehende Rechtseinheit eine neue Unternehmens-Identifikationsnummer. 5Entsteht bei der Spaltung eine neue Rechtseinheit, so erhält sie eine neue Unternehmens-Identifikationsnummer. Die übrigen an einer Spaltung beteiligten Rechtseinheiten behalten ihre bisherige Unternehmens-Identifikationsnummer. 6Bei der Fortführung des Geschäfts einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelunternehmen gemäss Artikel 579 OR bleibt die Unternehmens-Identifikationsnummer unverändert.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
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Art. 116a Angabe der Rechtsform in der Firma
1Die Rechtsform in der Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft (Art. 950 OR) ist mit der zutreffenden Bezeichnung oder deren Abkürzung in einer Landessprache des Bundes anzugeben. 2Die Bezeichnungen und Abkürzungen sind im Anhang aufgeführt. 3Für die Rechtsformen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20062 gelten die darin festgelegten Bezeichnungen und Abkürzungen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1663). 2 SR951.31
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Art. 117 Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen
1Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen. 2Zudem wird das Rechtsdomizil gemäss Artikel 2 Buchstabe c eingetragen. 3Verfügt eine Rechtseinheit über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz, so muss im Eintrag angegeben werden, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Mit der Anmeldung zur Eintragung ist eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Rechtseinheit ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt. 4Neben der Angabe von Sitz und Rechtsdomizil kann jede Rechtseinheit weitere in der Schweiz gelegene Adressen im Handelsregister ihres Sitzes eintragen lassen.
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Art. 118 Zweckangaben
1Die Rechtseinheiten müssen ihren Zweck so umschreiben, dass ihr Tätigkeitsfeld für Dritte klar ersichtlich ist. 2Für die Eintragung kann das Handelsregisteramt die Umschreibung des Zwecks der Rechtseinheit: - a.
- unverändert aus den Statuten oder der Stiftungsurkunde übernehmen; oder
- b.
- auf den wesentlichen Inhalt verkürzen und in Bezug auf die nicht eingetragenen Angaben mit einem Hinweis auf die Statuten oder die Stiftungsurkunde ergänzen.
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Art. 119 Personenangaben
1Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten: - a.
- den Familiennamen;
- b.
- mindestens ein ausgeschriebener Vorname oder, sofern dies für die Identifikation der Person erforderlich ist, alle Vornamen;
- c.1
- auf Verlangen, Ruf-, Kose- oder Künstlernamen;
- d.2
- die politische Gemeinde des Heimatortes, oder bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
- e.3
- die politische Gemeinde des Wohnsitzes, oder bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;
- f.4
- falls belegt, schweizerische oder gleichwertige ausländische akademische Titel;
- g.5
- die Funktion, die die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt;
- h.6
- die Art der Zeichnungsberechtigung oder der Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist.
2Die Schreibweise des Familiennamens, Ledignamens und der Vornamen richtet sich nach dem Ausweisdokument, auf dessen Grundlage die Angaben zur Person erhoben wurden (Art. 24b). Es dürfen nur lateinische Buchstaben verwendet werden.7 3Werden Rechtseinheiten als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss dieser Eintrag die folgenden Angaben enthalten: - a.
- die Firma, der Name oder die Bezeichnung in der im Handelsregister eingetragenen Fassung;
- b.
- die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- c.
- der Sitz;
- d.
- die Funktion.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). 5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). 6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
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Art. 120 Leitungs- oder Verwaltungsorgane
Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften, juristische Personen sowie Institute des öffentlichen Rechts dürfen als solche nicht als Mitglied der Leitungs- oder Verwaltungsorgane oder als Zeichnungsberechtigte in das Handelsregister eingetragen werden. Vorbehalten bleibt Artikel 98 KAG1 sowie die Eintragung von Liquidatorinnen, Liquidatoren, Revisorinnen, Revisoren, Konkursverwalterinnen, Konkursverwaltern oder Sachwalterinnen und Sachwaltern.
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Art. 121 Revisionsstelle
Wo eine Revisionsstelle eingetragen werden muss, wird nicht eingetragen, ob es sich dabei um ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen, eine zugelassene Revisionsexpertin, einen zugelassenen Revisionsexperten, eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor handelt.
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Art. 122 Hinweis auf die vorangehende Eintragung
Jeder Eintrag im Tagesregister muss einen Hinweis auf die Veröffentlichung des vorangehenden Eintrags der betreffenden Rechtseinheit im Schweizerischen Handelsamtsblatt enthalten; anzugeben sind: - a.2
- das Datum und die Nummer der Ausgabe;
- b.
- die Meldungsnummer der elektronischen Veröffentlichung.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). 2 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).
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