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Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
1Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt: - a.
- jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
- b.
- jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
- c.
- das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.1 3Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:2 - a.
- die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
- b.
- die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
- c.
- die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
- d.
- die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
3bisVervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.3 4Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
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Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch
1Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei. 2Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung. 3Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung. 4Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
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Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen
1Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen. 2Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.
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Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke
1Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. 2Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt. 3Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind.
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Art. 22a Nutzung von Archivwerken der Sendeunternehmen
1Die folgenden Rechte an Archivwerken von Sendeunternehmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen können unter Vorbehalt von Absatz 3 nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden: - a.
- das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt zu senden;
- b.
- das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt so zugänglich zu machen, dass Personen an Orten oder zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- c.
- die für die Nutzung nach den Buchstaben a und b notwendigen Vervielfältigungsrechte.
2Als Archivwerk eines Sendeunternehmens gilt ein auf Ton- oder Tonbildträger festgelegtes Werk, das vom Sendeunternehmen selbst, unter eigener redaktioneller Verantwortung und mit eigenen Mitteln oder aber in dessen alleinigem Auftrag und auf dessen Kosten von Dritten hergestellt wurde und dessen erste Sendung mindestens zehn Jahre zurückliegt. Sind in ein Archivwerk andere Werke oder Werkteile integriert, so gilt Absatz 1 auch für die Geltendmachung der Rechte an diesen Werken oder Werkteilen, sofern diese nicht in erheblichem Mass die Eigenart des Archivwerks bestimmen. 3Wurde über die Rechte nach Absatz 1 und deren Abgeltung vor der ersten Sendung oder innerhalb von zehn Jahren nach dieser eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, so gelten ausschliesslich deren Bestimmungen. Auf die Rechte der Sendeunternehmen nach Artikel 37 findet Absatz 1 keine Anwendung. Die Sendeunternehmen und die Drittberechtigten sind gegenüber der Verwertungsgesellschaft auf Verlangen zur Auskunft über die vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet.
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Art. 22b Nutzung von verwaisten Werken
1Die zur Verwertung von Ton- oder Tonbildträgern erforderlichen Rechte können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn: - a.
- die Verwertung Bestände öffentlich zugänglicher Archive oder von Archiven der Sendeunternehmen betrifft;
- b.
- die Rechtsinhaber oder -inhaberinnen unbekannt oder unauffindbar sind; und
- c.
- die zu verwertenden Ton- oder Tonbildträger vor mindestens zehn Jahren in der Schweiz hergestellt oder vervielfältigt wurden.
2Die Nutzer und Nutzerinnen sind verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften die Ton- oder Tonbildträger mit verwaisten Werken zu melden.
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Art. 22c Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke
1Das Recht, in Radio- und Fernsehsendungen enthaltene nichttheatralische Werke der Musik in Verbindung mit ihrer Sendung zugänglich zu machen, kann nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn: - a.
- die Sendung überwiegend vom Sendeunternehmen selber oder in seinem Auftrag hergestellt wurde;
- b.
- die Sendung einem nichtmusikalischen Thema gewidmet war, das gegenüber der Musik im Vordergrund stand und vor der Sendung in der üblichen Art angekündigt wurde; und
- c.
- durch das Zugänglichmachen der Absatz von Musik auf Tonträgern oder durch Online-Angebote Dritter nicht beeinträchtigt wird.
2Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 kann auch das Recht auf Vervielfältigung zum Zwecke des Zugänglichmachens nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
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Art. 23 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
1Ist ein Werk der Musik mit oder ohne Text im In- oder Ausland auf Tonträger aufgenommen und in dieser Form mit der Zustimmung des Urhebers oder Urheberin angeboten, veräussert oder sonst wie verbreitet worden, so können alle Hersteller und Herstellerinnen von Tonträgern mit einer gewerblichen Niederlassung im Inland vom Inhaber oder von der Inhaberin des Urheberrechts gegen Entgelt die gleiche Erlaubnis für die Schweiz ebenfalls beanspruchen. 2Der Bundesrat kann die Bedingung der gewerblichen Niederlassung im Inland gegenüber den Angehörigen von Ländern, die Gegenrecht gewähren, ausser Kraft setzen.
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Art. 24 Archivierungs- und Sicherungsexemplare
1Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden. 1bisÖffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, sofern mit diesen Kopien kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.1 2Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.
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Art. 24a Vorübergehende Vervielfältigungen
Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie: - a.
- flüchtig oder begleitend ist;
- b.
- einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;
- c.
- ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und
- d.
- keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
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Art. 24b Vervielfältigungen zu Sendezwecken
1Gegenüber den Sendeunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen unterstehen, kann das Vervielfältigungsrecht an nichttheatralischen Werken der Musik bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 2Nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
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Art. 24c Verwendung durch Menschen mit Behinderungen
1Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen sinnlich wahrnehmen können. 2Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden. 3Für die Vervielfältigung und Verbreitung seines oder ihres Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt. 4Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
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Art. 25 Zitate
1Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. 2Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
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Art. 26 Museums-, Messe- und Auktionskataloge
Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen.
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Art. 27 Werke auf allgemein zugänglichem Grund
1Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden. 2Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.
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Art. 28 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
1Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden. 2Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
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