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Art. 22 Bewilligungspflicht
1 Für die Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. 2 ...8 8 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).
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Art. 23 Meldepflicht 9
1 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 199910 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196011 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren Psychotherapieberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerin oder -erbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201212 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.13 2 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen Psychotherapie während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein.14 9 Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und ‑erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2417; BBl 2012 4401). 10 SR 0.142.112.681 11 SR 0.632.31 12 SR 935.01 13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). 14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).
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Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: - a.
- im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist;
- b.
- vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
- c.15
- eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2 Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. 15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).
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Art. 25 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden psychotherapeutischen Versorgung erforderlich ist.
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Art. 26 Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
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Art. 27 Berufspflichten
Personen, die Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:16 - a.
- Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworben haben.
- b.
- Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre Kompetenzen durch kontinuierliche Fortbildung.
- c.
- Sie wahren die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten.
- d.
- Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
- e.
- Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
- f.17
- Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).
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Art. 28 Kantonale Aufsichtsbehörde
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. 2 Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.
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Art. 29 Amtshilfe
Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden melden der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
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Art. 30 Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen verhängen: - a.
- eine Verwarnung aussprechen;
- b.
- einen Verweis erteilen;
- c.
- eine Busse bis 20 000 Franken anordnen;
- d.
- die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befristet verbieten, längstens für sechs Jahre;
- e.
- die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung definitiv verbieten.
2 Für die Verletzung der Berufspflicht nach Artikel 27 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden. 3 Zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse angeordnet werden. 4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder vorläufig entziehen. 5 Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
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Art. 31 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
1 Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons. 2 Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines andern Kantons die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des andern Kantons an.
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Art. 32 Wirkung des Berufsausübungsverbots
1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. 2 Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.
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Art. 33 Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat. 2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt. 3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall. 4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. 5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.
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