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Art. 269 Voraussetzungen
1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: - a.
- der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
- b.
- die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
- c.
- die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: - a.82
- StGB: Artikel 111–113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138–140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146–148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180–185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189–191, 192 Absatz 1, 195–197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis–260sexies, 261bis, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
- b.83
- Ausländer- und Integrationsgesetz84 vom 16. Dezember 200585: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
- c.
- Bundesgesetz vom 22. Juni 200186 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
- d.87
- Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199688: Artikel 33 Absatz 2 und
34–35b; - e.
- Kernenergiegesetz vom 21. März 200389: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
- f.90
- Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195191: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
- g.
- Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198392: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g–i sowie m und o;
- h.
- Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199693: Artikel 14 Absatz 2;
- i.94
- Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 201195: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
- j.96
- Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201597: Artikel 154 und 155;
- k.98
- Waffengesetz vom 20. Juni 199799: Artikel 33 Absatz 3;
- l.100
- Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000101: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
- m.102
- Geldspielgesetz vom 29. September 2017103: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
- n.104
- Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015105: Artikel 74 Absatz 4.
3 Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979106 aufgeführten Straftaten. 82 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 83 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). 84 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 85 SR 142.20 86 SR 211.221.31 87 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 20115905). 88 SR 514.51 89 SR 732.1 90 Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, veröffentlicht am 4. Okt. 2011 (AS 2011 4487). 91 SR 812.121 92 SR 814.01 93 SR 946.202 94 Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). 95 SR 415.0 96 Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). 97 SR 958.1 98 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). 99 SR 514.54 100 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135). 101 SR 812.21 102 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). 103 SR 935.51 104 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). 105 SR 121 106 SR 322.1
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Art. 269bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs 107
1 Die Staatsanwaltschaft kann den Einsatz besonderer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen oder eine Person oder Sache zu identifizieren oder deren Standort zu ermitteln, wenn: - a.
- die Voraussetzungen von Artikel 269 erfüllt sind;
- b.
- die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde;
- c.
- die für den Einsatz dieser Geräte aufgrund des Fernmelderechts nötigen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Einsatzes vorliegen.
2 Die Staatsanwaltschaft führt eine Statistik über diese Überwachungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 107 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
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Art. 269ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs 108
1 Die Staatsanwaltschaft kann das Einschleusen von besonderen Informatikprogrammen in ein Datenverarbeitungssystem anordnen, um den Inhalt der Kommunikation und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs in unverschlüsselter Form abzufangen und auszuleiten, wenn: - a.
- die Bedingungen von Artikel 269 Absätze 1 und 3 erfüllt sind;
- b.
- es sich um die Verfolgung einer in Artikel 286 Absatz 2 genannten Straftat handelt;
- c.
- die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2 Die Staatsanwaltschaft bezeichnet in der Überwachungsanordnung: - a.
- die gewünschten Datentypen; und
- b.
- die nicht öffentlichen Räumlichkeiten, in die allenfalls eingedrungen werden muss, um besondere Informatikprogramme in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.
3 Durch Absatz 1 nicht gedeckte Daten, die beim Einsatz solcher Informatikprogramme gesammelt werden, sind sofort zu vernichten. Durch solche Daten erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 4 Die Staatsanwaltschaft führt eine Statistik über diese Überwachungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 108 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
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Art. 269quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs 109
1 Es dürfen nur besondere Informatikprogramme eingesetzt werden, welche die Überwachung lückenlos und unveränderbar protokollieren. Das Protokoll gehört zu den Verfahrensakten. 2 Die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbeitungssystem bis zur zuständigen Strafverfolgungsbehörde erfolgt gesichert. 3 Die Strafverfolgungsbehörde stellt sicher, dass der Quellcode überprüft werden kann zwecks Prüfung, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt. 109 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
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Art. 270 Gegenstand der Überwachung
Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:110 - a.
- der beschuldigten Person;
- b.
- von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass:
- 1.111
- die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder
- 2.
- die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
110 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). 111 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
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Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen 112
1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden. 2 Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn: - a.
- der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und
- b.
- besondere Gründe es erfordern.
3 Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in den Artikeln 170–173 genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in den Artikeln 170–173 genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden. 112 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
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Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. 2 Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung).113 Die Staatsanwaltschaft unterbreitet dem Zwangsmassnahmengericht monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung. 3 Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten.114 113 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). 114 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
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Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs 115
1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung nach Artikel 179septies StGB116 sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Gesetzes erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016117 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und die Randdaten des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der überwachten Person verlangen. 2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. 3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.
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Art. 274 Genehmigungsverfahren
1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein: - a.
- die Anordnung;
- b.
- die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.
2 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen. 3 Das Zwangsmassnahmengericht eröffnet den Entscheid unverzüglich der Staatsanwaltschaft sowie dem Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Artikel 3 BÜPF118.119 4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber: - a.
- welche Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden müssen;
- b.
- ob in nicht öffentliche Räumlichkeiten eingedrungen werden darf, um besondere Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.120
5 Das Zwangsmassnahmengericht erteilt die Genehmigung für höchstens 3 Monate. Die Genehmigung kann ein- oder mehrmals um jeweils höchstens 3 Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag. 118 SR 780.1 119 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). 120 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
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Art. 275 Beendigung der Überwachung
1 Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn: - a.
- die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
- b.
- die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
2 Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.
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Art. 276 Nicht benötigte Ergebnisse
1 Die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, werden von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. 2 Postsendungen können so lange sichergestellt werden, als dies für das Strafverfahren notwendig ist; sie sind den Adressatinnen und Adressaten herauszugeben, sobald es der Stand des Verfahrens erlaubt.
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Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen. 2 Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
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Art. 278 Zufallsfunde
1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. 1bis Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF121 strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden. 122 2 Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. 3 In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.123 4 Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. 5 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden. 121 SR 780.1 122 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). 123 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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Art. 279 Mitteilung
1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. 2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: - a.
- die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
- b.
- der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3 Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393–397 führen.124 Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen. 124 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
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