Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Abgabeobjekt und Bemessungsgrundlage
Allgemeines (1 - 3)
Grenzübertritt (4 - 4)
Massgebendes Gewicht (5 - 7)
Tarif (8 - 8)
Sonderregelungen für Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck
Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (9 - 9)
Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren (10 - 14)
Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (15 - 19)
Erhebung der leistungsabhängigen Abgabe
Abgabeperiode (20 - 20)
Ermittlung der gefahrenen Kilometer
Grundsatz (21 - 22)
Fahrzeugseitige Erfassungssysteme (23 - 25)
Mitwirkungspflichten (26 - 30)
Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen und zu inländischen Ersatzfahrzeugen (31 - 33)
Anmeldung bei automatisierter Ermittlung der gefahrenen Kilometer (34 - 37)
Anmeldung bei manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer (38 - 42)
Korrektur der Anmeldung (43 - 43)
Verbindlichkeit der Anmeldung (44 - 44)
… (45 - 45)
Veranlagung und Bezug der Abgabe
Veranlagung der Abgabe (47 - 51)
Bezug der Abgabe (52 - 55)
Zulassung (56 - 62)
Änderung der Verhältnisse sowie Nichterfüllung der Voraussetzungen und Pflichten (63 - 64)
Sicherheitsleistungen des EETS-Anbieters (65 - 65)
Verweigerung und Widerruf der Zulassung (66 - 66)
Vergabe des Auftrags an den beauftragten Anbieter (67 - 67)
Frist für die Übermittlung von Daten durch die NETS-Anbieter (68 - 68)
Überprüfung der Höhe des Entgelts (69 - 69)
… (70 - 70)
Akzeptierte Zahlungsmittel (82 - 82)
Solidarhaftung (83 - 83)
Verwendung der Abgabe (84 - 87)
Kontrollen (88 - 91)
Registrierung und elektronisches Verfahren (92 - 94)
Vollzug (95 - 100)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse (101 - 101)
Übergangsbestimmungen (102 - 109)
Inkrafttreten (110 - 110)
Als Berg- und Randgebiete geltende Regionen
Berechnungsmodell für die Verteilung von 76,5 Prozent des Kantonsanteils
Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten