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Art. 1 Gegenstand 2
Diese Verordnung regelt namentlich: - a.
- für Banken und für Personen nach Artikel 1b BankG:
- 1.
- die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb,
- 2.
- die Anforderungen an die Organisation,
- 3.
- die Vorgaben an die Rechnungslegung;
- b.
- für Banken:
- 1.
- die Einlagensicherung,
- 2.
- die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;
- c.
- für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung ihrer Sanier- und Liquidierbarkeit.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
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Art. 2 Banken
(Art. 1 Abs. 1 BankG) 1 …3 2 Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt:4 - a.
- Bilanzsumme;
- b.
- verwaltete Vermögen;
- c.
- privilegierte Einlagen;
- d.
- Mindesteigenmittel.5
3 Eine Bank wird ausgehend von der Kategorie 5 in die höchste Kategorie nach Anhang 3 eingeteilt, in der sie mindestens drei Schwellenwerte erreicht.6 4 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen von den Schwellenwerten abweichende Einteilungen vornehmen.7 5 Das Eidgenössische Finanzdepartement prüft in Zusammenarbeit mit der FINMA mindestens jedes fünfte Jahr die Schwellenwerte für die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a–c. Es orientiert sich dabei an der längerfristigen Entwicklung der Summe der Werte aller Banken in der Schweiz in Bezug auf das jeweilige Kriterium und beantragt dem Bundesrat allfällige Anpassungen.8 3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). 5 Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725). 6 Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016 (AS 2016 1725). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
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Art. 3 Nichtbanken
(Art. 1 Abs. 2 BankG) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG9, auch wenn sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen. 9 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften 10
(Art. 2bis BankG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. 10 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
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Art. 4 Finanzbereich
(Art. 1a, 1b Abs. 1 und 3c Abs. 1 Bst. b BankG)11 1 Im Finanzbereich tätig ist, wer: - a.12
- Dienstleistungen für Finanzgeschäfte erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das Kapitalanlagegeschäft oder die Vermögensverwaltung betreibt oder kryptobasierte Vermögenswerte nach Artikel 5a entgegennimmt;
- b.
- qualifizierte Beteiligungen überwiegend an im Finanzbereich tätigen Unternehmen hält (Holdinggesellschaft); oder
- c.13
- eine wesentliche Gruppengesellschaft nach Artikel 3a ist.
2 Die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen (Versicherungsbereich) wird der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt, sofern diese Verordnung oder die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201214 (ERV) für diese Unternehmen keine abweichenden Regelungen vorsieht. 11 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 12 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 13 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241). 14 SR 952.03
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Art. 5 Publikumseinlagen
(Art. 1 Abs. 2 BankG) 1 Als Publikumseinlagen gelten die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 2 und 3. 2 Nicht als Publikumseinlagen gelten Einlagen: - a.
- von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;
- b.
- von Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am betreffenden Schuldner;
- c.
- von Personen, die mit denjenigen nach Buchstabe b wirtschaftlich oder familiär verbunden sind;
- d.
- von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie;
- e.
- von aktiven und pensionierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei ihrem Arbeitgeber; oder
- f.
- bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern:
- 1.
- diese nicht im Finanzbereich tätig sind,
- 2.
- diese einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen und die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden, und
- 3.
- die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate beträgt.
3 Nicht als Einlagen gelten: - a.
- Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;
- b.15
- Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger zum Zeitpunkt des Angebots in einer der Formen nach Artikel 64 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201816 (FIDLEG) Aufschluss erhalten über:17
- 1.
- den Namen, den Sitz und den in einer kurzen Umschreibung dargelegten Zweck des Emittenten,
- 2.
- den Zinssatz, den Ausgabepreis, die Zeichnungsfrist, das Liberierungsdatum, die Laufzeit und die Rückzahlungsbedingungen,
- 3.
- die letzte Jahresrechnung und Konzernrechnung mit dem Revisionsbericht und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über die Zwischenabschlüsse, soweit vorhanden, des Emittenten und des Sicherheitengebers,
- 4.
- die bestellten Sicherheiten,
- 5.
- die Vertretung der Anleihensgläubiger, soweit in den Anlagebedingungen enthalten;
- c.18
- nicht verzinste und einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienende Habensaldi auf Kundenkonti:
- 1.
- von Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, sofern die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt, oder
- 2.
- von Wertpapierhäusern oder von Handelssystemen für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystemen) nach Artikel 73a des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
- d.
- Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198220 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge steht;
- e.
- Gelder, die in geringem Umfang einem Zahlungsmittel oder Zahlungssystem zugeführt werden und einzig dem künftigen Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen und für die kein Zins bezahlt wird;
- f.
- Gelder, deren Rückzahlung und Verzinsung durch eine Bank garantiert werden (Ausfallgarantie).
15 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 2 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 20194459). 16 SR 950.1 17 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 18 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 19 SR 958.1 20 SR 831.40
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Art. 5a Kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 BankG 21
(Art. 1b Abs. 1 BankG) 1 Kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe a BankG sind Vermögenswerte nach Artikel 16 Ziffer 1bis Buchstabe b BankG (sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte), die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers in einem erheblichen Umfang als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder der Geld- oder Wertübertragung dienen. 2 Nicht als kryptobasierte Vermögenswerte nach Absatz 1 gelten Vermögenswerte: - a.
- die als nicht verzinste und einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienende Habensaldi auf Kundenkonti gehalten werden:
- 1.
- von Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, sofern die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt, oder
- 2.
- von Wertpapierhäusern oder von DLT-Handelssystemen;
- b.
- von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;
- c.
- von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie.
21 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
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Art. 6 Gewerbsmässigkeit 22
1 Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer: - a.
- dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte entgegennimmt; oder
- b.
- sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen oder sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerten empfiehlt, selbst wenn in der Folge weniger als 20 Publikumseinlagen oder kryptobasierte Vermögenswerte entgegengenommen werden.23
2 Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, wenn er:24 - a.25
- Publikumseinlagen oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte von gesamthaft höchstens 1 Million Franken entgegennimmt;
- b.
- kein Zinsdifferenzgeschäft betreibt; und
- c.
- die Einlegerinnen und Einleger, bevor sie die Einlage tätigen, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, darüber informiert, dass:
- 1.
- er von der FINMA nicht beaufsichtigt wird, und
- 2.
- die Einlage nicht von der Einlagensicherung erfasst wird.26
3 …27 4 Wird der Schwellenwert nach Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet und ihr innerhalb von 30 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des BankG eingereicht werden. Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des BankG gebietet, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch weitere Publikumseinlagen entgegenzunehmen. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3823). 23 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 24 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 25 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5229). 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. April 2019 (AS 2018 5229).
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Art. 7 Werbung 28
(Art. 1 Abs. 2 und 6a Abs. 3 BankG) Wem es untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte entgegenzunehmen, der darf auf keine Art und Weise dafür Werbung treiben. 28 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
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Art. 7a Informationspflicht der Personen nach Artikel 1b BankG 29
(Art. 1b BankG) 1 Personen nach Artikel 1b BankG informieren ihre Kundinnen und Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Information durch Text ermöglicht: - a.
- über die mit ihrem Geschäftsmodell, ihren Dienstleistungen und den verwendeten Technologien verbundenen Risiken;
- b.30
- darüber, dass für die Publikumseinlagen oder die sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerte keine Einlagensicherung nach dem dreizehnten Abschnitt des BankG besteht.
2 Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen vor Vertragsschluss genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss zu verstehen. 3 Die Information über die Risiken nach Absatz 1 Buchstabe a sowie über die nicht bestehende Einlagensicherung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen enthalten sein. 4 Werden die Informationen elektronisch zur Verfügung gestellt, so haben die Personen nach Artikel 1b BankG dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können. 5 Als dauerhafter Datenträger gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht. 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). 30 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
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Art. 7b Vertretungen 31
(Art. 2 BankG) Die Vertretung einer ausländischen Bank, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG32 erbringt, muss: - a.
- die Bestimmungen des FIDLEG einhalten;
- b.
- ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen, wenn diese ihre Dienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 FIDLEG erbringen.
31 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 32 SR 950.1
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