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Art. 4 Bewilligungsgesuch
(Art. 4 und 5 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über: - a.
- den Geschäftsbereich (Art. 6);
- b.
- den Ort der Leitung (Art. 7);
- c.
- die Unternehmensführung und -kontrolle (Art. 8);
- d.
- das Risikomanagement (Art. 9);
- e.
- die Gewähr (Art. 10);
- f.
- das Mindestkapital (Art. 13);
- g.
- die Eigenmittel und die Risikoverteilung (Art. 48, 49, 56, 57 und 69);
- h.
- die Prüfgesellschaft (Art. 71).
2 Die Finanzmarktinfrastruktur legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich ihre Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente.
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Art. 5 Änderung der Tatsachen
(Art. 7 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere: - a.
- jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente;
- b.
- jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland;
- c.
- den Wechsel der Prüfgesellschaft oder der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde bei einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland.
2 Sie darf dem Handelsregister Statutenänderungen erst zur Eintragung anmelden und Reglementsänderungen erst in Kraft setzen, wenn die FINMA die Änderungen genehmigt hat.
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Art. 6 Geschäftsbereich
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben. 2 Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.
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Art. 7 Ort der Leitung
(Art. 8 Abs. 1 und 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht. 2 Die mit der Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
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Art. 8 Unternehmensführung und -kontrolle
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss über eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen verfügen, welche die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Rechenschaftspflichten folgender Organe festlegen: - a.
- Organ für die Geschäftsführung;
- b.
- Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
- c.
- interne Revision.
2 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss mindestens drei Mitglieder umfassen. Diese dürfen nicht den Organen nach Absatz 1 Buchstaben a und c angehören. 3 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle regelt die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmt die Risikobereitschaft der Finanzmarktinfrastruktur. Es lässt seine Leistungen regelmässig beurteilen. 4 Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft. 5 Sie muss über Mechanismen verfügen, die es erlauben, die Bedürfnisse der Teilnehmer in Bezug auf die Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur zu erheben.
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Art. 9 Risikomanagement
(Art. 8 Abs. 3 FinfraG) 1 Für das Risikomanagement muss die Finanzmarktinfrastruktur über ein Konzept zur integrierten Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung verfügen, insbesondere in Bezug auf: - a.
- rechtliche Risiken;
- b.
- Kredit- und Liquiditätsrisiken;
- c.
- Marktrisiken;
- d.
- operationelle Risiken;
- e.
- Abwicklungsrisiken;
- f.
- Reputationsrisiken;
- g.
- allgemeine Geschäftsrisiken.
2 Sie muss Instrumente zur Verfügung stellen und Anreize schaffen, damit die Teilnehmer die Risiken, die für sie selber oder für die Finanzmarktinfrastruktur entstehen, fortlaufend steuern und begrenzen können. 3 Sofern sie über indirekte Teilnehmer verfügt und diese ersichtlich sind, muss sie die von diesen für die Finanzmarktinfrastruktur ausgehenden Risiken identifizieren, messen, steuern und überwachen. 4 Die interne Dokumentation der Finanzmarktinfrastruktur über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden. 5 5Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem, das unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance). 6 Die interne Revision hat dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle oder einem seiner Ausschüsse Bericht zu erstatten. Sie muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.
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Art. 10 Gewähr
(Art. 9 Abs. 2 und 3 FinfraG) 1 Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Finanzmarktinfrastruktur muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 9 Absatz 2 FinfraG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 9 Absatz 3 FinfraG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten: - a.
- zu natürlichen Personen:
- 1.
- Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
- 2.
- einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf,
- 3.
- Referenzen,
- 4.
- einen Strafregisterauszug;
- b.
- zu Gesellschaften:
- 1.
- die Statuten,
- 2.
- einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,
- 3.
- einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,
- 4.
- Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
2 Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben. 3 Die Finanzmarktinfrastruktur hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.
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Art. 11 Auslagerungen
(Art. 11 FinfraG) 1 Eine Auslagerung nach Artikel 11 Absatz 1 FinfraG liegt vor, wenn eine Finanzmarktinfrastruktur einen Dienstleistungserbringer beauftragt, selbstständig und dauernd eine für die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistung nach Artikel 12 wahrzunehmen. 2 In der Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer sind insbesondere zu regeln: - a.
- die auszulagernde Dienstleistung und die Leistungen des Dienstleistungserbringers;
- b.
- die Zuständigkeiten sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte der Finanzmarktinfrastruktur;
- c.
- die vom Dienstleistungserbringer zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen;
- d.
- die Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses der Finanzmarktinfrastruktur durch den Dienstleistungserbringer und, soweit dem Dienstleistungserbringer rechtlich geschützte Daten bekannt gegeben werden, des Berufsgeheimnisses;
- e.
- das Einsichts- und Zugangsrecht der internen Revision, der Prüfgesellschaft und der FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
3 Die Finanzmarktinfrastruktur hat den Dienstleistungserbringer sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu kontrollieren. Sie integriert die ausgelagerte Dienstleistung in ihr internes Kontrollsystem und überwacht die Leistungen des Dienstleistungserbringers fortlaufend. 4 Bei Auslagerungen ins Ausland ist mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsgeheimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Vertragspartner einer Finanzmarktinfrastruktur, deren Daten an einen Dienstleistungserbringer im Ausland gelangen sollen, sind darüber zu informieren. 5 Die Finanzmarktinfrastruktur, ihre interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, die SNB müssen die ausgelagerte Dienstleistung einsehen und prüfen können. 6 Die Absätze 1–5 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine technische Plattform auslagert, die als öffentliche Dienstleistung Effektenabwicklungssysteme verbindet. Diese Art von Auslagerung muss durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt sein. Dieser bedarf der Zustimmung der FINMA.
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Art. 12 Wesentliche Dienstleistungen
(Art. 11 Abs. 1 FinfraG) 1 Als wesentlich gelten die für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendigen Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht und Compliance. 2 Als wesentliche Dienstleistungen gelten namentlich auch: - a.
- bei Handelsplätzen:
- 1.
- sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
- 2.
- das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen;
- b.
- bei zentralen Gegenparteien:
- 1.
- der schuldrechtliche Eintritt in Effektengeschäfte oder in andere Kontrakte über Finanzinstrumente zwischen zwei Teilnehmern oder zwischen einem Teilnehmer und einer anderen zentralen Gegenpartei,
- 2.
- die Bereitstellung von Mechanismen zur Planung und Absicherung von Ausfällen von Teilnehmern oder von interoperabel verbundenen zentralen Gegenparteien, zur Segregierung von Positionen der indirekten Teilnehmer und Kunden von Teilnehmern sowie zur Übertragung von Positionen auf andere Teilnehmer;
- c.
- bei Zentralverwahrern:
- 1.
- der Betrieb einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems,
- 2.
- das erstmalige Verbuchen von Effekten in einem Effektenkonto,
- 3.
- die Bestandesabstimmung;
- d.
- bei Transaktionsregistern:
- 1.
- die Sammlung, Verwaltung und Verwahrung der gemeldeten Daten,
- 2.
- die Veröffentlichung von gemeldeten Daten,
- 3.
- die Gewährung des Zugangs zu gemeldeten Daten;
- e.
- bei Zahlungssystemen:
- 1.
- die Entgegennahme und Ausführung von Zahlungsaufträgen der Teilnehmer,
- 2.
- das Führen von Verrechnungskonten;
- f.3
- bei Handelssystemen für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystemen), die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
- 1.
- sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
- 2.
- das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen;
- g.4
- bei DLT-Handelssystemen, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
- 1.
- die Dienstleistungen nach Buchstabe f,
- 2.
- die zentrale Verwahrung von DLT-Effekten oder die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften mit DLT-Effekten,
- 3.
- das erstmalige Verbuchen von DLT-Effekten in einem Effektenkonto,
- 4.
- die Bestandesabstimmung.
3 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 4 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
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Art. 13 Mindestkapital
(Art. 12 FinfraG) 1 Das Mindestkapital beträgt für: - a.5
- Handelsplätze: 1 Million Franken;
- b.
- zentrale Gegenparteien: 10 Millionen Franken;
- c.
- Zentralverwahrer: 5 Millionen Franken;
- d.
- Transaktionsregister: 500 000 Franken;
- e.
- Zahlungssysteme: 1,5 Millionen Franken;
- f.6
- DLT-Handelssysteme, die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 1 Million Franken;
- g.7
- DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 5 Millionen Franken.
1bis Die FINMA kann für Handelsplätze und DLT-Handelssysteme in begründeten Fällen einen bis zu 50 Prozent höheren Mindestbetrag festlegen.8 2 Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Finanzmarktinfrastruktur. 5 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 6 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 7 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 8 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
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Art. 14 Geschäftskontinuität
(Art. 13 FinfraG) 1 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist in der Unternehmensorganisation zu verankern und regelt insbesondere: - a.
- die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen;
- b.
- die Periodizität der Überprüfung der Geschäftsauswirkungsanalyse nach Absatz 2;
- c
- die Berichterstattung, Kommunikation und Schulung.
2 Die Finanzmarktinfrastruktur erstellt eine Geschäftsauswirkungsanalyse, die den Wiederherstellungsgrad und die Wiederherstellungszeitspanne für die betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse festlegt. 3 Sie legt Optionen für die Wiederherstellung der betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse fest. 4 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
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Art. 15 Informationstechnische Systeme
(Art. 14 FinfraG) 1 Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass: - a.
- die Anforderungen an die Verfügbarkeit sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen mit Blick auf die Geschäftstätigkeit angemessen erfüllt werden können;
- b.
- eine verlässliche Zugriffskontrolle möglich ist;
- c.
- Vorkehrungen bestehen, um Sicherheitsmängel erkennen und darauf angemessen reagieren zu können.
2 Die Finanzmarktinfrastruktur trifft geeignete Massnahmen, damit bei Verlust von geschäftsrelevanten Daten diese wiederhergestellt werden können.
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Art. 16 Auslandgeschäft
(Art. 17 FinfraG) 1 Die Meldung, die eine Finanzmarktinfrastruktur der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich: - a.
- einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
- b.
- die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
- c.
- die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
- d.
- die Prüfgesellschaft;
- e.
- die Aufsichtsbehörde im Gastland.
2 Die Finanzmarktinfrastruktur muss der FINMA zudem melden: - a.
- die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;
- b.
- jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
- c.
- einen Wechsel der Prüfgesellschaft;
- d.
- einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im Gastland.
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Art. 17 Diskriminierungsfreier und offener Zugang
(Art. 18 FinfraG) 1 Ein diskriminierungsfreier Zugang ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu hohe oder sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen oder überhöhte Preise für die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen verlangt werden. Gebührenstrukturen dürfen keine Marktstörungen begünstigen. 2 Die Finanzmarktinfrastruktur kann den Zugang von der Erfüllung operationeller, technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen. 3 Macht sie eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend, so hört die FINMA im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission an.
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Art. 18 Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 20 FinfraG) Kann durch organisatorische Massnahmen eine Benachteiligung der Teilnehmer durch Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.
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Art. 19 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
(Art. 21 FinfraG) Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig neben den Informationen nach Artikel 21 FinfraG: - a.
- die Regeln und Verfahren für den Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur, einschliesslich der Rechte und Pflichten der Finanzmarktinfrastruktur sowie der Teilnehmer;
- b.
- die Preise und Gebühren für die von der Finanzmarktinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich der Bedingungen für die Gewährung von Rabatten;
- c.
- die mit den erbrachten Dienstleistungen verbundenen Risiken für die Teilnehmer;
- d.
- die Kriterien zur Suspendierung und zum Ausschluss eines Teilnehmers;
- e.
- die Regeln und Verfahren beim Ausfall eines Teilnehmers;
- f.
- die Regeln und Verfahren, die erforderlich sind, um die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von Teilnehmern und indirekten Teilnehmern getrennt zu halten und aufzuzeichnen sowie zu übertragen;
- g.
- die aggregierten Transaktionsvolumina und -beträge;
- h.
- die Anzahl, den Nominalwert und die Emissionswährung der zentral verwahrten Effekten;
- i.
- weitere Informationen gemäss anerkannten internationalen Standards.
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