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Art. 5 Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung nach Artikel 4 Absatz 5 AZG
Folgende Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung wird nach Artikel 4 Absatz 5 AZG an die Höchstarbeitszeit angerechnet: - a.
- Reisezeiten ohne Arbeitsleistung und Wegzeiten, die zur ordnungsgemässen Ausführung des Dienstes erforderlich sind;
- b.
- Zeit, die am zugewiesenen Ort ohne Arbeitsleistung verbracht werden muss;
- c.
- Arbeitsunterbrechungen nach Artikel 7 Absätze 4 und 5 AZG;
- d.
- Zeit für Aus- und Weiterbildung, die auf Anordnung des Unternehmens oder aufgrund der beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen besucht wird.
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Art. 6 Ausdehnung der Höchstarbeitszeit
1 Die Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 AZG kann für Reisezeit ohne Arbeitsleistung am Ende der Dienstschicht in folgenden Fällen ausgedehnt werden: - a.
- für den Besuch von Sitzungen oder Aus- und Weiterbildungen: um höchstens 120 Minuten;
- b.
- für Tätigkeiten, die aus dienstlichen Gründen ausserhalb des zugewiesenen Dienstortes ausgeübt werden: um höchstens 60 Minuten oder, nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung, um höchstens 120 Minuten.
2 Beträgt die Ausdehnung mehr als 60 Minuten und folgt anschliessend eine Ruheschicht, so muss diese mindestens 11 Stunden dauern.
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Art. 7 Zeitzuschlag für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr
1 Als Zeitzuschlag für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr (Art. 4a AZG) muss gewährt werden: - a.
- mindestens 10 Prozent für den Dienst von 22 bis 24 Uhr;
- b.
- mindestens 30 Prozent für den Dienst zwischen 24 und 4 Uhr sowie für den Dienst zwischen 4 und 5 Uhr, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Dienst vor 4 Uhr angetreten hat.
2 Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Buchstabe b beträgt ab Beginn des Kalender-jahres, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das 55. Altersjahr vollendet, 40 Prozent. 3 Die Zeitzuschläge nach diesem Artikel werden nicht an die Höchstarbeitszeit angerechnet. 4Die Zeitzuschläge sind durch Freizeit auszugleichen. Die Art des Ausgleichs ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren.
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Art. 8 Ausgleichstage
1 Ausgleichstage sind in der Regel zusammen mit Ruhetagen zuzuteilen. 2 Ein Ausgleichstag umfasst mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden. 3 Mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung können Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 vereinbart werden, wobei der Ausgleichstag mindestens 22 aufeinanderfolgende Stunden umfassen muss. 4 Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, ist die Fünftagewoche einzuhalten. In den übrigen Fällen sollen Ausgleichstage soweit möglich so zugeteilt werden, dass eine gegenüber der Fünftagewoche gleichwertige Lösung erreicht wird.
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Art. 9 Berechnung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit
1 Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 1 AZG wird berechnet, indem die im Zeitraum von 365 Tagen geleistete Arbeitszeit zusammengezählt und durch die Anzahl der Arbeits- und Ausgleichstage geteilt wird. 2 Die Gestaltung der Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von 365 Tagen muss mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung schriftlich vereinbart werden. Im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von der Vereinbarung ausgenommen werden.
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Art. 10 Einteilung zum Pikettdienst
1 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann im Zeitraum von 28 Tagen an höchstens 7 Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden. Sobald die Höchstzahl erreicht ist, darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den darauffolgenden 14 Tagen nicht mehr zum Pikettdienst eingeteilt werden. 2 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann im Zeitraum von 28 Tagen an höchstens 14 Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden, wenn aufgrund der betrieblichen Grösse oder Struktur nicht genügend Personal für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung steht und für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer: - a.
- im Kalenderjahr höchstens 20 Zeiträume von Pikettdienst betroffen sind und nach einem solchen Zeitraum jeweils mindestens 7 pikettfreie Tage folgen; oder
- b.
- im Kalenderjahr höchstens 90 Tage von Pikettdienst betroffen sind.
3 Zur Bewältigung von winterlichen Verhältnissen kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten während 16 Zeiträumen, im Kalenderjahr jedoch während nicht mehr als 20 Zeiträumen und insgesamt an höchstens 77 Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden. 4 Die Zeiträume nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 3 dürfen höchstens 7 Tage umfassen. 5 Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten müssen kurzfristige Änderungen in der Einteilung der Pikettdienste mit diesen vereinbart werden. 6 Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer darf nicht an einem Ruhetag, während der Ruhezeit nach Artikel 10 Absatz 4 AZG oder an einem Tag, an dem sie oder er Nachtdienst leistet, zum Pikettdienst eingeteilt werden.
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Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz
1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. Es werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. 2 Bei einem Piketteinsatz, der an die Dienstschicht anschliesst, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. 3 Wird infolge von Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG.
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Art. 12 Anrechnung von Piketteinsätzen
1 Piketteinsätze werden nicht der Dienstschicht oder dem Arbeitstag angerechnet. 2 Durch einen Piketteinsatz an einem Ausgleichstag wird dieser nicht zu einem Arbeitstag.
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Art. 13 Ruheschicht bei Piketteinsatz
Die Ruheschicht kann durch Piketteinsätze unterbrochen werden. Die verbleibende Ruheschicht vor und nach den Piketteinsätzen muss zusammen mindestens 11 Stunden betragen; davon müssen mindestens 6 Stunden zusammenhängen.
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Art. 14 Überzeitarbeit
1 Die geleistete Überzeitarbeit ist monatlich auszuweisen und innerhalb der nächsten 2 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Frist kann nach Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung um bis zu 10 Monate auf maximal 12 Monate erstreckt werden. 2 Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vereinbart. 3 Bei geringfügiger Überschreitung der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit kann mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung eine andere Form des Ausgleichs vereinbart werden. 4 Die Barvergütung für Überzeitarbeit (Art. 5 Abs. 2 und 3 AZG) wird aufgrund des Stundenlohnes berechnet. Dieser wird auf der Basis von maximal 2100 Jahresstunden berechnet. 5 Wird die Höchstarbeitszeit nach Artikel 6 ausgedehnt, so gilt dies nicht als Überzeitarbeit.
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Art. 15 Dienstschicht
1 Ausgleichstage, die zur Erreichung der vorgeschriebenen durchschnittlichen Arbeitszeit zugeteilt werden, sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Dienstschicht nicht mitzuzählen. 2 Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während einer Dienstschicht auf einer der folgenden Linien eingesetzt werden, kann die Dienstschicht nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung auf höchstens 13 Stunden und einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen auf höchstens 14 Stunden verlängert werden, sofern die Dienstschicht im Durchschnitt von 28 Tagen 13 Stunden nicht überschreitet: - a.
- Linie mit einer Betriebsdauer von mehr als 12 Stunden und höchstens 14 Stunden;
- b.
- Linie mit Morgen- und Abendspitzenverkehr;
- c.
- Linie ohne durchgehenden Stundentakt.
3 Die Dienstschicht kann nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung ausnahmsweise auf höchstens 15 Stunden verlängert werden, wenn: - a.
- als Folge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall Personalmangel vorliegt;
- b.
- ausserordentliche oder vorübergehende Aufgaben bewältigt werden müssen.
4 Die Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 sind bei der Berechnung der Dienstschicht nicht anzurechnen.
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Art. 16 Pausen
1 Die Pause kann unter den folgenden Voraussetzungen auf weniger als eine Stunde verkürzt werden: - a.
- wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretung angehört wurde: bis auf 45 Minuten;
- b.
- wenn die Verkürzung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung vereinbart wurde: bis auf 30 Minuten.
2 Auf Ersuchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung sind Pausen soweit möglich auf mehr als eine Stunde zu verlängern und während den üblichen Verpflegungszeiten zu planen. 3 Die ununterbrochene Arbeitszeit darf 5 Stunden nicht überschreiten. Einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen kann die ununterbrochene Arbeitszeit um höchstens 10 Minuten überschritten werden. In Fällen von höherer Gewalt oder bei Betriebsstörungen sowie für Reisezeit ohne Arbeitsleistung am Ende der Dienstschicht (Art. 6) kann die ununterbrochene Arbeitszeit 5 Stunden überschreiten. 4 In einer Dienstschicht können 2 Pausen zugeteilt werden. Nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung kann die Zahl auf 4 erhöht werden. 5 Für Pausen, die vollständig im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: - a.
- Sie dienen der Einhaltung der ununterbrochenen Arbeitszeit nach Absatz 3 oder es besteht eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung.
- b.
- Es sind Pausenräumlichkeiten mit Ruhegelegenheiten vorhanden, sofern die Pause nicht zumutbar zu Hause verbracht werden kann und länger als 90 Minuten dauert; fehlt die Ruhegelegenheit, so ist die 60 Minuten übersteigende Pausenzeit als Zeitzuschlag zu gewähren.
6 Als Dienstort nach Artikel 7 Absatz 3 AZG gilt der Dienstort, welcher das Unternehmen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zuweist. Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich oder öffentlich-rechtlich geregelten Anstellungsverhältnissen können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbaren, dass mehrere Dienstorte zugewiesen werden können.
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Art. 17 Zeitzuschlag für Pausen
1 Es ist ein Zeitzuschlag von mindestens 30 Prozent zu gewähren: - a.
- bei Dienstschichten mit einer oder zwei Pausen: für Pausenzeit ausserhalb des Dienstortes, die zusammengezählt 60 Minuten übersteigt;
- b.
- bei Dienstschichten mit mehr als zwei Pausen: für Pausenzeit, die zusammengezählt 60 Minuten übersteigt.
2 Die Zeitzuschläge nach diesem Artikel werden nicht an die Höchstarbeitszeit angerechnet. 3Die Zeitzuschläge sind durch Freizeit auszugleichen. Die Art des Ausgleichs ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren.
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Art. 18 Ruheschicht
1 Ausgleichstage, die zur Erreichung der vorgeschriebenen durchschnittlichen Arbeitszeit zugeteilt werden, sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Ruheschicht nicht mitzuzählen. 2 Die Ruheschicht kann nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung in den folgenden Fällen bis auf 9 Stunden herabgesetzt werden: - a.
- einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen beim Wechsel:
- 1.
- vom Nacht- zum Mittel- oder Spätdienst, sofern der Nachtdienst nicht länger als bis 2 Uhr dauert,
- 2.
- vom Spät- zum Früh-, Mittel- oder Spätdienst,
- 3.
- vom Mittel- zum Früh- oder Mitteldienst, oder
- 4.
- vom Früh- zum Frühdienst;
- b.
- bei Ruheschichten, die weder am Dienstort noch zu Hause verbracht werden können;
- c.
- bei Personalmangel als Folge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall;
- d.
- zur Bewältigung ausserordentlicher und vorübergehender Aufgaben.
3 Wird die Ruheschicht aufgrund höherer Gewalt oder Betriebsstörungen herabgesetzt, so ist keine Vereinbarung erforderlich. 4 Bei einer Unterschreitung der Ruheschicht nach Artikel 8 Absatz 2bis AZG muss die Ruheschicht mindestens 8 Stunden betragen. 5 Wird die Dienstschicht nach Artikel 15 Absatz 2 verlängert, so kann die Ruheschicht im Durchschnitt von 28 Tagen auf 11 Stunden und einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen auf 10 Stunden herabgesetzt werden. 6 Wird die Dienstschicht nach Artikel 15 Absatz 2 verlängert und die Ruheschicht nach Absatz 2 herabgesetzt, so muss die Ruheschicht zusammen mit den nächstfolgenden 3 Ruheschichten im Durchschnitt mindestens 12 Stunden betragen.
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Art. 19 Anspruch auf Ruhesonntage
1 Mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen. Als Sonntage gelten auch Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag und Weihnachten sowie bis zu sieben kantonale Feiertage. Welche kantonalen Feiertage als Sonntage gelten, muss mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung vereinbart werden. 2 Auf Ersuchen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann vereinbart werden, dass die Zahl der Ruhesonntage auf bis zu 16 herabgesetzt wird, wobei im Kalendermonat mindestens ein dienstfreies Wochenende, bestehend aus dem ganzen Samstag und dem ganzen Sonntag, zuzuteilen ist. 3 Fällt die Dienstschicht ganz oder teilweise auf einen Sonntag oder Feiertag, so darf dieser nicht als Ruhesonntag angerechnet werden. 4 In die Ferien fallende Sonntage und Feiertage gelten nicht als Ruhesonntage.
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Art. 20 Zuteilung der Ruhetage und der Ruhesonntage
1 Pro Kalendermonat sind mindestens vier Ruhetage, wovon ein Ruhesonntag, zuzuteilen. 2 Nach einem Ruhetag dürfen höchstens 13 Tage ohne Ruhetag folgen. 3 Die Ruhetage und Ruhesonntage sind im Voraus in der Diensteinteilung zuzuteilen. 4 Eheleuten und Lebenspartnerinnen und -partnern, die im gleichen Unternehmen arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ruhesonntage und wenn möglich auch die übrigen Ruhetage gleichzeitig zuzuteilen.
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Art. 21 Verschiebung von Ruhetagen
1 Dem Ersuchen einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers um Verschiebung von zugeteilten Ruhetagen muss entsprochen werden, wenn: - a.
- die Verschiebung aus dienstlichen Gründen möglich ist; und
- b.
- die Bestimmungen über die Zuteilung von Ruhetagen eingehalten werden.
2 Können zugeteilte Ruhetage aus dienstlichen Gründen nachweislich nicht gewährt werden, so sind sie nach den Bestimmungen über die Zuteilung von Ruhetagen und soweit möglich nach dem Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zuzuteilen.
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Art. 22 Ruhetage bei Abwesenheit
1 Bei Abwesenheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers infolge von Krankheit, Unfall, unbezahltem Urlaub oder Mutterschaftsurlaub sowie bei Abwesenheit von mehr als 6 zusammenhängenden Tagen infolge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst wird der Anspruch auf Ruhetage auf eine der folgenden Arten herabgesetzt: - a.
- Pro 7 Abwesenheitstage im Kalenderjahr wird der Anspruch um einen Ruhetag und ab 33 Abwesenheitstage im Kalenderjahr um einen zusätzlichen Ruhetag pro 33 Abwesenheitstage herabgesetzt.
- b.
- Die in die Abwesenheit fallenden Sonntage und die nach Artikel 19 Absatz 1 als Sonntage geltenden Feiertage gelten als bezogene Ruhetage.
2 Ob der Anspruch nach Absatz 1 Buchstabe a oder nach Absatz 1 Buchstabe b herabgesetzt wird, ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren. 3 Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich oder öffentlich-rechtlich geregelten Anstellungsverhältnissen können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andere Lösungen vereinbaren. Die vereinbarte Lösung muss jener nach Absatz 1 gleichwertig sein.
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Art. 23 Ruhetage beim Wechsel des Dienstverhältnisses
1 Für die im Laufe des Kalenderjahres ein- und austretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der Anspruch auf Ruhetage auf eine der folgenden Arten berechnet: - a.
- Die Anzahl der Ruhetage wird im Verhältnis zur Dienstzeit herabgesetzt.
- b.
- Die Anzahl Ruhetage entspricht der Zahl der in die Dienstzeit fallenden Sonntage und der als Sonntage geltenden Feiertage (Art. 19 Abs. 1).
2 Ob der Anspruch nach Absatz 1 Buchstabe a oder nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren. 3 Bei Dienstaustritt zu viel bezogene Ruhetage dürfen nur dann mit noch nicht bezogenen Ferien verrechnet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer freiwillig aus dem Unternehmen ausscheidet oder wenn das Arbeitsverhältnis durch Verschulden der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgelöst wird. 4 Für zu viel bezogene Ruhetage darf kein Lohnabzug gemacht werden.
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Art. 24 Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG
1 Der Dienst der Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG darf 9 Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten. 2 Bei höherer Gewalt oder Betriebsstörungen kann der Dienst um eine Stunde verlängert werden.
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Art. 25 Dienstpläne
1 Für alle dem AZG unterstellten Dienste hat das Unternehmen einen Dienstplan zu erstellen. Im Dienstplan müssen ersichtlich sein: - a.
- zeitliche Angabe des Dienstbeginns und des Dienstendes;
- b.
- Dauer, zeitliche Lage und Ort von Pausen und Arbeitsunterbrechungen;
- c.
- Ort und Art der Tätigkeiten;
- d.
- Arbeitszeit;
- e.
- Zeitzuschläge;
- f.
- Dauer der Dienstschicht.
2 Auf Dienststellen mit einer Betriebs- und Einsatzzeit von mehr als 12 Stunden am Tag muss für wiederkehrende Dienste der Dienstplan in grafischer Form vorliegen. 3 Die Dienstschichten werden wie folgt eingeteilt: - a.
- Frühdienst: Dienstschicht, die zwischen 4 Uhr und 6 Uhr beginnt;
- b.
- Mitteldienst: Dienstschicht, die ganz in den Zeitraum von 6 Uhr bis 20 Uhr fällt;
- c.
- Spätdienst: Dienstschicht, die zwischen 20 Uhr und 24 Uhr endet;
- d.
- Nachtdienst: Dienstschicht, die ganz oder teilweise in den Zeitraum von 24 Uhr bis 4 Uhr fällt.
4 Der Entwurf des Dienstplans ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung mindestens 21 Tage vor dessen Anwendung bekanntzugeben. 5 Wo der Dienst Arbeitszeitautonomie gestattet, können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Blockzeiten oder ähnliche Arbeitsmodelle schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss für das ganze Unternehmen gelten und auch die Ausgleichszeit und die Überzeitarbeit regeln.
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Art. 26 Diensteinteilungen
1 Das Unternehmen erstellt eine Jahresdiensteinteilung. Diese enthält: - a.
- Name der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
- b.
- Kalenderdaten der Ruhetage und Ruhesonntage und der zugeteilten Ausgleichstage;
- c.
- Kalenderdaten der zu leistenden Dienste.
2 Der Entwurf der Jahresdiensteinteilung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer mindestens 14 Tage vor Beginn des Kalender- oder Fahrplanjahres bekanntzugeben. 3 In der Jahresdiensteinteilung können nach Vereinbarung mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anstelle der zu leistenden Dienste Dienstschichten in Form von Zeitfenstern von maximal 12 Stunden Dauer eingeplant werden. 4 Die Tage, an denen aus dienstlichen Gründen in der Jahresdiensteinteilung keine Dienste zugeteilt werden können, müssen als Arbeitstage ausgewiesen werden. 5 Auf schriftliches Ersuchen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann nach Vereinbarung auf eine Jahresdiensteinteilung verzichtet werden. Auf Beginn jedes Kalenderjahres oder Fahrplanjahres kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wieder eine Jahresdiensteinteilung verlangen. 6 Keine Jahresdiensteinteilung ist erforderlich, wenn die Art des Dienstes dies verunmöglicht. 7 In den Fällen nach den Absätzen 3–6 sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die folgenden Angaben unter Einhaltung der folgenden Fristen bekanntzugeben: - a.
- die Zahl der Ruhetage und Ruhesonntage für das ganze Jahr: vor Beginn des Kalender- oder Fahrplanjahres;
- b.
- die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b und c in Form einer Monatsdiensteinteilung:
- 1.
- 10 Tage vor Beginn des Kalendermonats, oder
- 2.
- bei rollender Planung: 28 Tage im Voraus.
8 Die Kalenderdaten der Ferien sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern drei Monate vor Beginn der Ferien, spätestens jedoch mit der Jahresdiensteinteilung oder wo diese fehlt, spätestens am 31. Dezember des Vorjahres bekanntzugeben. 9 Unternehmen mit Früh-, Mittel-, Spät- und Nachtdienst haben unter den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für einen angemessenen Wechsel der Dienste zu sorgen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur für Nachtarbeit angestellt sind, und auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen etwas anderes vereinbart wird. 10 Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich oder öffentlich-rechtlich geregelten Anstellungsverhältnissen können andere Fristen als jene nach den Absätzen 2, 7 und 8 vereinbaren.
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