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Art. 23 Begriffe
Die folgenden Begriffe bedeuten: - a.
- Derivat-Grundform:
- 1.
- Call- oder Put-Option, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat,
- 2.
- Credit Default Swap (CDS),
- 3.
- Swap, dessen Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen,
- 4.
- Termingeschäft (Future oder Forward), dessen Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt;
- b.
- engagementerhöhendes Derivatengagement: Derivatengagement, das in seiner ökonomischen Wirkung dem Kauf eines Basiswerts ähnlich ist, insbesondere der Kauf einer Call-Option, der Kauf eines Futures, der Verkauf einer Put-Option, der Tausch von variablen gegen fixe Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsgeber;
- c.
- engagementreduzierendes Derivatengagement: Derivatengagement, das in seiner ökonomischen Wirkung dem Verkauf eines Basiswerts ähnlich ist, insbesondere der Verkauf einer Call-Option, der Verkauf eines Futures, der Kauf einer Put-Option, der Tausch von fixen gegen variable Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsnehmer;
- d.
- exotisches Derivat: Derivat, dessen Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann, beispielsweise eine pfadabhängige Option, eine Option mit mehreren Faktoren oder eine Option mit Kontraktmodifikationen;
- e.
- Kontraktgrösse: Anzahl Basiswerte oder Nominalwert eines Derivat-Kontraktes;
- f.
- Kontraktwert:
- 1.
- bei einem Swap: das Produkt aus dem Nominalwert des Basiswerts und der Kontraktgrösse,
- 2.
- bei allen anderen Derivaten: das Produkt aus dem Verkehrswert des Basiswerts und der Kontraktgrösse;
- g.
- OTC (over-the-counter): Abschluss von Geschäften ausserhalb einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes;
- h.
- synthetische Liquidität: Basiswerte, deren Marktrisiko und deren allfälliges Kreditrisiko mit Derivaten mit symmetrischem Auszahlungsprofil abgesichert sind;
- i.
- Gesamtengagement: Engagement, das sich ergibt aus dem Nettofondsvermögen, dem Netto-Gesamtengagement aus Derivaten sowie aus Anlagetechniken nach Artikel 55 KAG, einschliesslich Leerverkäufen;
- j.
- Brutto-Gesamtengagement aus Derivaten: Summe der Anrechnungsbeträge aus Derivaten einschliesslich Derivat-Komponenten;
- k.
- Netto-Gesamtengagement aus Derivaten: Summe der Anrechnungsbeträge aus Derivaten einschliesslich Derivat-Komponenten, nach Berücksichtigung der zulässigen Verrechnungen, der Absicherungsgeschäfte und der weiteren Regeln nach den Artikeln 35 und 36;
- l.
- Hebelwirkung: Wirkung von Derivaten, Derivat-Komponenten, Anlagetechniken, einschliesslich Leerverkäufen, auf das Nettofondsvermögen durch den Aufbau einer im Vergleich zum Kapitaleinsatz überproportional hohen Position in einem Basiswert.
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Art. 24 Grundsätze
Der Einsatz von Derivaten ist nur erlaubt, wenn er in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den im Fondsreglement, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Effektenfonds führt.
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Art. 25 Umbrella-Fonds
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den einzelnen Effektenfonds oder, im Fall eines Umbrella-Fonds, auf das einzelne Teilvermögen anwendbar.
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Art. 26 Strukturierte Produkte, Derivat-Komponenten und Warrants
1Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Risikoverteilungsvorschriften sind bei einem strukturierten Produkt sowohl dessen Basiswerte als auch dessen Emittent zu berücksichtigen. 2Enthält ein strukturiertes Produkt eine oder mehrere Derivat-Komponenten, so sind diese gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts zu behandeln. 3Für die Ermittlung des Betrags, der an das Gesamtengagement und die Risikoverteilungsvorschriften angerechnet werden muss, ist das strukturierte Produkt in seine Komponenten zu zerlegen, falls das strukturierte Produkt eine Hebelwirkung aufweist. Die Komponenten sind einzeln zu berücksichtigen. Die Zerlegung ist zu dokumentieren. 4Werden nicht zerlegbare strukturierte Produkte zu einem nicht vernachlässigbaren Anteil des Fondsvermögens eingesetzt, so ist der Modellansatz als Risikomessverfahren anzuwenden. 5Derivat-Komponenten eines Finanzinstruments sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Risikoverteilungsvorschriften zu berücksichtigen und an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen. 6Warrants sind als Derivate gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts zu behandeln. Die zu einer Optionsanleihe gehörende Option gilt als Warrant.
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Art. 27 Kreditderivate
1Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinn von Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a KKV1. 2Der Referenzschuldner eines Kreditderivats muss Beteiligungs- oder Forderungswertpapiere oder -wertrechte ausstehend haben, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
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Art. 28 Exotische Derivate
1Die Fondsleitung oder die SICAV darf ein exotisches Derivat nur einsetzen, wenn sie: - a.
- das minimale und das maximale Delta über das gesamte Preis-Spektrum der Basiswerte berechnen kann; und
- b.
- seine Wirkungsweise und die Faktoren, die seine Preisbildung beeinflussen, kennt.
2Bei Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz II angewendet wird, ist das exotische Derivat für die Umrechnung in sein Basiswertäquivalent nach Artikel 35 Absatz 2 mit seinem maximal möglichen Delta (absoluter Wert) zu gewichten. 3Das jeweilige Risikomess-Modell muss in der Lage sein, das exotische Derivat seinem Risiko entsprechend abzubilden. 4Ist das maximale Delta des exotischen Derivats positiv, so muss es bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten mit diesem maximalen Delta gewichtet werden. Ist das minimale Delta negativ, so muss es bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten mit diesem minimalen Delta gewichtet werden.
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Art. 29 Vertragsabschluss
1Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst Geschäfte mit Derivaten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt ab. 2Geschäfte mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäfte) sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 30 und 31 erfüllt sind.
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Art. 30 OTC-Geschäft
1OTC-Geschäfte dürfen nur auf der Grundlage eines standardisierten Rahmenvertrags abgeschlossen werden, der einschlägigen internationalen Standards entspricht. 2Die Gegenpartei muss: - a.
- ein beaufsichtigter und auf diese Geschäftsarten spezialisierter Finanzintermediär sein;
- b.
- eine einwandfreie Durchführung des Geschäfts gewährleisten; und
- c.
- die Bonitätsanforderungen nach Artikel 31 Absatz 1 erfüllen.
3Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. 4Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss dessen Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. 5Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein Derivat nach Absatz 4 sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen. Der Vertrag ist mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden aus Gründen der Risikoverteilung oder, wenn weitere Vertragsbestandteilte wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anlegerinnen und Anleger erscheinen lassen. 6Auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anlegerinnen und Anleger ist. Die Gründe hierfür sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 7Der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
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Art. 31 Bonität
1Bei OTC-Geschäften muss die Gegenpartei oder deren Garant eine hohe Bonität aufweisen. 2Diese Anforderung gilt nicht für die Depotbank des Effektenfonds.
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Art. 32 Bewertung
1Derivate, für die aktuelle Marktpreise erhältlich sind, sind mit den am Hauptmarkt zuletzt bezahlten Kursen zu bewerten. Die Kurse müssen von einer externen, von der Fondsleitung oder der SICAV und ihren Beauftragten unabhängigen und auf diese Geschäftsart spezialisierten Quelle bezogen werden. 2Sind für Derivate keine aktuellen Marktpreise erhältlich, so müssen sie anhand von angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodellen, gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen die Derivate abgeleitet sind, bewertet werden. Die Bewertungen müssen dokumentiert werden und nachvollziehbar sein.
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Art. 33 Risikomessverfahren
1Die Fondsleitung oder die SICAV wendet entweder den Commitment-Ansatz I, den Commitment-Ansatz II oder den Modell-Ansatz an. 2Die Anwendung des Modell-Ansatzes bedarf der Genehmigung der FINMA. 3Die Fondsleitung oder die SICAV stimmt das gewählte Risikomessverfahren auf die Anlageziele und die Anlagepolitik sowie das Risikoprofil des jeweiligen Effektenfonds ab. 4Der Modell-Ansatz ist zwingend anzuwenden, wenn: - a.
- das Gesamtengagement des Effektenfonds mit dem Commitment-Ansatz I oder dem Commitment-Ansatz II nicht angemessen erfasst und gemessen werden kann;
- b.
- zu einem nicht vernachlässigbaren Anteil in exotische Derivate investiert wird; oder
- c.
- zu einem nicht vernachlässigbaren Anteil komplexe Anlagestrategien verwendet werden.
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Art. 34 Commitment-Ansatz I
1Für Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz I angewendet wird, ist nur der Einsatz von Derivat-Grundformen zulässig. Diese dürfen nur eingesetzt werden, soweit ihr Einsatz unter Berücksichtigung der nach diesem Artikel notwendigen Deckung weder zu einer Hebelwirkung auf das Fondsvermögen führt noch einem Leerverkauf entspricht. 2Engagementreduzierende Derivate müssen dauernd mit den ihnen zugrunde liegenden Basiswerten gedeckt sein. Wird das Delta berechnet, so darf es bei der Berechnung der notwendigen Basiswerte berücksichtigt werden. Die Bestimmung nach Artikel 44 Absatz 3 gilt analog. 3Eine Deckung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn das engagementreduzierende Derivat auf einen Index lautet, welcher von einer externen unabhängigen Stelle berechnet wird. Der Index muss für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ sein, und zwischen dem Index und diesen Anlagen muss eine adäquate Korrelation bestehen. 4Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent (Art. 35 Abs. 2) dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein. 5Als geldnahe Mittel gelten: - a.
- flüssige Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV1;
- b.
- Geldmarktinstrumente im Sinn von Artikel 74 KKV;
- c.
- kollektive Kapitalanlagen, welche ausschliesslich in flüssigen Mitteln oder Geldmarktinstrumenten anlegen;
- d.
- Forderungswertpapiere und -rechte, deren Restlaufzeit höchstens zwölf Monate beträgt und deren Emittent oder Garant eine hohe Bonität aufweist;
- e.
- synthetische Liquidität;
- f.
- dem Effektenfonds eingeräumte, jedoch nicht beanspruchte Kreditlimiten im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten;
- g.
- Guthaben aus der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
6Zulässige Verrechnungsregeln und Absicherungsgeschäfte nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 4 können berücksichtigt werden. Gedeckte Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben.
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Art. 35 Commitment-Ansatz II: Ermittlung des Gesamtengagements
1Zur Bestimmung des Gesamtengagements eines Effektenfonds mit dem Commitment-Ansatz II hat die Fondsleitung die einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen Derivate und Derivat-Komponenten sowie die Anrechnungsbeträge aus Anlagetechniken zu ermitteln. 2Der Anrechnungsbetrag für das Gesamtengagement aus Derivaten ist bei Grundformen von Derivaten regelmässig jeweils das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Verkehrswerts des Basiswerts der Derivate. Die Berechnung der Basiswertäquivalente erfolgt nach Anhang 1. Sofern dies zu einer konservativeren Ermittlung führt, kann der Nominalwert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei Finanzterminkontrakten zugrunde gelegt werden. 3Der Anrechnungsbetrag für das Gesamtengagement ergibt sich aus dem Grundengagement aus dem Nettofondsvermögen und der Summe der folgenden absoluten Werte: - a.
- Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate sowie Derivat-Komponenten gemäss Anhang 1, welche nicht in Verrechnungen nach Artikel 36 einbezogen sind;
- b.
- Anrechnungsbeträge nach den zulässigen Verrechnungen nach Artikel 36; und
- c.
- Anrechnungsbeträge aus zulässigen Anlagetechniken.
4Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages für das Gesamtengagement aus Derivaten nach Absatz 3 dürfen folgende Geschäfte unberücksichtigt bleiben: - a.
- Swaps, mit denen die Entwicklung der Basiswerte, welche der Effektenfonds direkt hält, gegen die Entwicklung von anderen Basiswerten getauscht wird (Total Return Swaps), sofern:
- 1.
- das Marktrisiko der getauschten Basiswerte aus dem Effektenfonds vollständig eliminiert wird, so dass diese Vermögenswerte keinen Einfluss auf die Veränderung des Wertes des Effektenfonds haben, und
- 2.
- der Swap weder Optionsrechte einräumt noch eine Hebelwirkung oder sonstige zusätzliche Marktrisiken, die über die direkte Investition der relevanten Basiswerte hinausgehen, enthält;
- b.
- Derivate, denen entsprechende geldnahe Mittel zugeordnet werden, so dass die Kombination aus Derivat und geldnahen Mitteln äquivalent zu einer direkten Investition in den zugrunde liegenden Basiswert ist und dadurch kein zusätzliches Marktrisiko und keine Hebelwirkung generiert wird. Die zur Deckung der Derivatposition verwendeten geldnahen Mittel dürfen nicht gleichzeitig für mehrere Kombinationen verwendet werden.
5Effektenleihen und Pensionsgeschäfte sind bei der Berechnung des Gesamtengagements zu berücksichtigen, sofern sie durch Wiederanlage von Sicherheiten eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen zur Folge haben. Im Falle der Wiederanlage von Sicherheiten in Finanzanlagen, die eine höhere Rendite als den risikofreien Zinssatz generieren, muss bei der Berechnung des Gesamtengagements bei Barsicherheiten (cash collateral) der erhaltene Betrag angerechnet werden.
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Art. 36 Commitment-Ansatz II: Verrechnungsregeln und Absicherungsgeschäfte
1Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden, ungeachtet des Verfalls der Derivate (Netting), wenn: - a.
- das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren;
- b.
- dabei wesentliche Risiken nicht vernachlässigt werden; und
- c.
- der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Artikel 35 ermittelt wird.
2Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen (Hedging): - a.
- Das Derivat-Geschäft beruht nicht auf einer Anlagestrategie, die der Gewinnerzielung dient.
- b
- Das Derivat führt zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos des Effektenfonds.
- c.
- Die allgemeinen und besonderen Risiken des Derivats werden ausgeglichen.
- d.
- Die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände beziehen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten.
- e.
- Die Absicherungsstrategie ist auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv.
3Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting-Regelungen ermittelt werden, sofern: - a.
- die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Effektenfonds führen;
- b.
- die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden;
- c.
- die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt;
- d.
- keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden; und
- e.
- die Hebelwirkung des Effektenfonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird.
4Ungeachtet des Absatzes 2 können Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden.
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Art. 37 Commitment-Ansatz II: Dokumentationspflicht
Sämtliche Berechnungen nach den Artikeln 35 und 36 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
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Art. 38 Modell-Ansatz: Grundsätze des Value-at-Risk
1Nach dem Modell-Ansatz schätzt die Fondsleitung oder die SICAV für einen Effektenfonds die Risiken als Value-at-Risk (VaR). 2Das Modell ist eingehend zu dokumentieren. Die Dokumentation muss insbesondere Auskunft geben über die Spezifikation des Risikomess-Modells, das Backtesting und die Stresstests. 3Die Fondsleitung oder die SICAV verifiziert periodisch die Angemessenheit des Modells. Die Ergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 4Der VaR eines Effektenfonds darf das Doppelte des VaR des zu diesem Effektenfonds gehörenden Vergleichsportefeuilles zu keiner Zeit überschreiten (relative VaR-Limite). 5Bei der Verwendung des Modell-Ansatzes ist durch die Fondsleitung oder die SICAV eine periodische Berechnung des Brutto-Gesamtengagements aus Derivaten des betreffenden Effektenfonds sicherzustellen.
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Art. 39 Modell-Ansatz: Berechnung des VaR
1Der VaR kann mit Varianz-Kovarianz-Modellen, historischen Simulationen oder Monte-Carlo-Simulationen bestimmt werden. Bei der Wahl des Modells ist die jeweilige Anlagestrategie zu berücksichtigen. 2Der VaR ist täglich auf der Basis der Positionen des Vortags zu berechnen. Dabei sind folgende Parameter zu verwenden: - a.
- ein einseitiges Konfidenzintervall von 99 Prozent;
- b.
- eine Halteperiode von 20 Handelstagen;
- c.
- ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr (250 Bankwerktage).
3Der VaR berücksichtigt Zinsänderungs-, Währungs-, Aktienkurs- und Rohstoffrisiken. Zusätzlich zu berücksichtigen sind: - a.
- bei Optionspositionen: die Gamma- und Vega-Risiken;
- b.
- bei Aktien- und Zinsinstrumenten: die spezifischen Risiken in der Form residualer Risiken;
- c.
- Ereignis-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken im Rahmen von Stresstests.
4Die Berechnungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 5Eine Abweichung vom Konfidenzintervall, von der Halteperiode oder vom Beobachtungszeitraum ist aufgrund aussergewöhnlicher Marktumstände und nach vorgängiger Zustimmung der FINMA möglich.
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Art. 40 Modell-Ansatz: Vergleichsportefeuille
1Das zu einem Effektenfonds gehörende Vergleichsportefeuille ist ein Vermögen, welches keine Hebelwirkung aufweist und grundsätzlich keine Derivate enthält. 2Die Zusammensetzung des Vergleichsportefeuilles entspricht den Angaben im Fondsreglement, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger des Effektenfonds, namentlich betreffend Anlageziele, Anlagepolitik und Limiten. 3Sie ist periodisch, jedoch mindestens quartalsweise zu überprüfen. Die jeweilige Zusammensetzung sowie deren Änderungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 4Ist im Fondsreglement oder im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ein Vergleichsmassstab wie ein Aktienindex als Vergleichsportefeuille definiert, so darf dieser zur Ermittlung des VaR des Vergleichsportefeuilles herangezogen werden. Der Vergleichsmassstab muss: - a.
- derivatfrei sein und keine Hebelwirkung aufweisen;
- b.
- von einer externen unabhängigen Stelle berechnet werden; und
- c.
- für die Anlageziele, die Anlagepolitik und die Limiten des Effektenfonds repräsentativ sein.
5Das Vergleichsportefeuille darf Derivate enthalten, wenn: - a.
- der Effektenfonds gemäss Fondsreglement oder Prospekt eine Long/Short-Strategie umsetzt und im Vergleichsportefeuille das Short-Exposure durch Derivate dargestellt wird;
- b.
- der Effektenfonds gemäss Fondsreglement oder Prospekt eine Anlagepolitik mit Währungsabsicherung umsetzt und als Vergleichsmassstab ein währungsabgesichertes Vergleichsportefeuille herangezogen wird.
6Ist es aufgrund der spezifischen Anlageziele und der Anlagepolitik eines Effektenfonds nicht möglich, ein repräsentatives Vergleichsportefeuille zu bilden, so kann mit der FINMA eine VaR-Limite vereinbart werden (absolute VaR-Limite). Diese ist im Prospekt festzuhalten.
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Art. 41 Modell-Ansatz: Überprüfung des Risikomess-Modells
1Das Risikomess-Modell ist in Bezug auf seine Prognosegüte zu überprüfen. Dazu sind für einen Effektenfonds täglich die im Verlauf eines Handelstages tatsächlich eingetretenen Wertveränderungen seines Nettovermögens mit dem jeweils ermittelten 1-Tages-VaR zu vergleichen (Backtesting). 2Der Vergleich ist nachvollziehbar zu dokumentieren. 3Die zu verwendende Stichprobe setzt sich aus den 250 vorangegangenen Beobachtungen zusammen. 4Erweist sich im Backtesting das Risikomess-Modell als nicht praxistauglich, so sind unverzüglich die Prüfgesellschaft und die FINMA zu informieren. 5Treten im Backtesting mehr als sechs Ausreisser auf, so sind die Praxistauglichkeit des Risikomess-Modells vertieft abzuklären und die Prüfgesellschaft und die FINMA unverzüglich zu informieren. 6Die FINMA kann bei Praxisuntauglichkeit eine rasche Behebung allfälliger Modellmängel verlangen und eine weitere Beschränkung des Risikos anordnen.
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Art. 42 Modell-Ansatz: Stresstests
1Für Effektenfonds sind periodisch, jedoch mindestens monatlich ausserordentliche Marktverhältnisse zu simulieren (Stresstest). 2Stresstests sind zudem durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung der Ergebnisse der Stresstests durch eine Änderung des Werts oder der Zusammensetzung des Vermögens des Effektenfonds oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann. 3In die Stresstests sind sämtliche Risikofaktoren einzubeziehen, welche die Werthaltigkeit des Effektenfonds massgeblich beeinflussen können. Risikofaktoren, welchen das Risikomess-Modell nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt, ist besondere Beachtung zu schenken. 4Die Resultate der durchgeführten Stresstests und die daraus resultierenden notwendigen Massnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
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Art. 43 Modell-Ansatz: Änderungen unter dem Modell-Ansatz
1Die FINMA kann von den Anforderungen nach den Artikeln 38–42 Abweichungen zulassen. 2Sie kann andere Risikomess-Modelle zulassen, wenn damit ein angemessener Schutz gewährleistet ist. 3Werden Änderungen am Risikomess-Modell, am Backtesting oder an den Stresstests vorgenommen, so sind diese von der FINMA vorgängig genehmigen zu lassen.
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Art. 44 Deckung einer Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts
1Geht die Fondsleitung oder die SICAV mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, so muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein. 2Die Deckung einer solchen Verpflichtung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. 3Die Fondsleitung oder die SICAV muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können.
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Art. 45 Deckung einer Zahlungsverpflichtung
1Geht die Fondsleitung oder die SICAV mit einem Derivat eine Zahlungsverpflichtung ein, so muss diese dauernd durch geldnahe Mittel nach Artikel 34 Absatz 5 gedeckt sein. 2Bei Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz II oder der Modell-Ansatz angewendet wird, werden zusätzlich als Deckung anerkannt: - a.
- Forderungswertpapiere und -rechte, deren Restlaufzeit mehr als zwölf Monate beträgt und deren Emittent oder Garant eine hohe Bonität aufweist;
- b.
- Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
3Die Deckung nach Absatz 2 muss jederzeit innerhalb von sieben Bankwerktagen zu flüssigen Mitteln gemacht werden können. 4Aktien dürfen nur mit einem um eine Sicherheitsmarge reduzierten Verkehrswert an die Deckung angerechnet werden. Die Sicherheitsmarge hat der Volatilität der entsprechenden Aktie Rechnung zu tragen und muss mindestens 15 Prozent betragen. 5Kann bei einer Anlage eine Nachschusszahlung fällig werden, so gilt diese als Zahlungsverpflichtung.
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Art. 46 Allgemeine Vorschriften zur Anrechnung an die Anlagebeschränkungen
1Bei der Einhaltung der in den gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen festgehaltenen Maximal- und Minimallimiten sind zu berücksichtigen: - a.
- die Anlagen, einschliesslich Derivate, im Sinn von Artikel 70 KKV1;
- b.
- die flüssigen Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV;
- c.
- Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.
2Vorbehalten bleiben allfällige Ausnahmen für Indexfonds nach Artikel 82 KKV. 3Wird eine Anlagebeschränkung durch die Veränderung des Deltas verletzt, so ist unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen der ordnungsgemässe Zustand wiederherzustellen.
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Art. 47 Anrechnung von Derivaten
1Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximal- und Minimallimiten, namentlich der Risikoverteilungsvorschriften, sind die Basiswertäquivalente gemäss Anhang 1 massgebend. 2Eine Minimallimite kann im Rahmen einer Absicherungsstrategie durch Positionen in engagementreduzierenden Derivaten vorübergehend unterschritten werden, wenn die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt bleiben. 3Derivat-Komponenten sind mit dem Anrechnungsbetrag nach Artikel 35 zu berücksichtigen.
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Art. 48 Anrechnung von Forderungen gegen Gegenparteien an die Maximallimiten
1Die Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit Derivaten sind auf der Basis der aktuellen positiven Wiederbeschaffungswerte zu berechnen. 2Positive und negative Wiederbeschaffungswerte aus Geschäften mit Derivaten mit derselben Gegenpartei können aufgerechnet werden, wenn mit dieser Gegenpartei eine Vereinbarung (Nettingvertrag) besteht, die den geltenden rechtlichen Anforderungen genügt und rechtlich durchsetzbar ist. 3Forderungen aus Geschäften mit Derivaten gegen eine zentrale Gegenpartei einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes sind nicht zu berücksichtigen, wenn: - a.
- diese einer angemessenen Aufsicht untersteht; und
- b.
- die Derivate sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margenausgleich unterliegen.
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Art. 49 Offenlegung
1Ist bei der Verwaltung eines Effektenfonds der Einsatz von Derivaten zulässig, so sind diese im Fondsreglement und im Prospekt zu umschreiben. 2Im Prospekt ist anzugeben, ob die Derivate als Teil der Anlagestrategie oder lediglich zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt werden. Zudem ist im Prospekt zu erläutern, wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt. 3Im Fondsreglement sowie im Prospekt ist festzulegen, welches Risikomessverfahren für den Effektenfonds angewendet wird. Im Prospekt ist zudem das Risikomessverfahren zu umschreiben. Bei der Verwendung des Modell-Ansatzes ist das erwartete Brutto-Gesamtengagement aus Derivaten darzustellen. Wird der relative VaR-Ansatz angewendet, so ist zudem das Vergleichsportefeuille im Prospekt offenzulegen. 4Kann ein Effektenfonds aufgrund des Einsatzes von Derivaten eine erhöhte Volatilität oder Hebelwirkung aufweisen, so ist auf diese Eigenschaft im Prospekt sowie in den Werbeunterlagen besonders hinzuweisen. 5Im Prospekt ist auf die Gegenparteirisiken von Derivaten hinzuweisen.
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